Gesetzesartikel
Art. 59a KVG – Daten der Leistungserbringer
1 Entscheid, in dem Art. 59a KVG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.