Gesetzesartikel
Art. 1 VKL – Gegenstand und Geltungsbereich
1 Entscheid, in dem Art. 1 VKL eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.