Gesetzesartikel
Art. 19a VVK – Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 26. November 2008
1 Entscheid, in dem Art. 19a VVK eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.