Gesetzesartikel
Art. 28 KVV – Daten der Versicherer
1 Entscheid, in dem Art. 28 KVV eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.