Gesetzesartikel
Art. 59a KVV – Rechnungsstellung bei einem Vergütungsmodell vom Typus DRG
1 Entscheid, in dem Art. 59a KVV eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.