Gesetzesartikel
Art. 10 VORA – Zusammenführen der Datensätze und Gruppierung der Daten
1 Entscheid, in dem Art. 10 VORA eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.