Schweizer Rentner in Deutschland beantragt Nachtrag von Beitragszeiten: Tagebücher genügen nicht als voller Beweis für Kontenberichtigung (Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV)
- Datum
- 26.05.2025
- Geschäftsnummer
- C-3333/2024
- Abteilung
- CH_BVGE_001
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein in Deutschland wohnhafter Schweizer Staatsangehöriger meldete sich bei der Schweizerischen Ausgleichskasse zum Bezug einer Altersrente an. Die Vorinstanz sprach ihm eine Rente basierend auf 14 Jahren und vier Monaten Beitragszeit zu. Der Beschwerdeführer erhob Einsprache und begehrte die Anrechnung zusätzlicher Versicherungszeiten von September 1991 bis Dezember 2000, während derer er angeblich für eine Schweizer Firma in Ägypten gearbeitet hatte. Zur Begründung reichte er handschriftliche Tagebucheinträge über Lohn und Abzüge ein, da die ursprünglichen Lohnabrechnungen vergilbt seien. Die Vorinstanz wies die Einsprache ab, da die Beitragszeiten nicht nachgewiesen seien. Dagegen richtete sich die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Ablehnung der Nachtragung von Beitragszeiten für den Zeitraum Oktober 1991 bis Dezember 2000.
Zur Berichtigung des individuellen Kontos nach Art. 141 Abs. 2 und 3 AHVV ist beim Eintritt des Versicherungsfalls der volle Beweis erforderlich, dass tatsächlich Beiträge abgezogen wurden. Der Beschwerdeführer legte lediglich handschriftliche Notizen in persönlichen Tagebüchern vor, welche Brutto- und Nettolohn sowie mutmassliche AHV/IV-Abzüge festhielten. Diese Unterlagen vermögen den geforderten vollen Beweis nicht zu erbringen, da sie keine offiziellen Lohnabrechnungen oder sachbezügliche Firmendokumente darstellen. Auch der Verweis auf eine Vertragsklausel bezüglich Versicherungen reicht nicht aus, um einen tatsächlichen Beitragsabzug zu belegen.
Da der Beschwerdeführer trotz Aufforderung keine geeigneten Beweismittel wie Lohnausweise vorlegen konnte und über die potenziellen Arbeitgeber Insolvenzen bzw. fehlende Meldungen bestanden, liegt Beweislosigkeit vor. Dies geht zulasten der Partei, die daraus Rechte ableiten will. Eine weitere Beweiserhebung war nicht angezeigt. Die ursprünglich berechnete Rente bleibt somit bestehen.
Das Verfahren war gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG kostenlos. Da die Vorinstanz eine Bundesbehörde ist, besteht kein Anspruch auf Parteientschädigung; dem unterliegenden Beschwerdeführer wird ebenfalls keine solche zugesprochen.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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