Justizze.

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Justizze. Art. 73bis IVV

Bundesgericht

Rückwirkende Rentenherabsetzung wegen Neuberechnung: Rechtliches Gehör nötig, aber kein Vorbescheidverfahren (Art. 57a Abs. 1 IVG, Art. 73bis Abs. 1 IVV)

BGE / ATF / DTF
BGE 134 V 97 · ATF 134 V 97 · DTF 134 V 97
Datum
15.01.2008
Geschäftsnummer
BGE 134 V 97
Abteilung
CH_BGE_007
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 29 BV Art. 57a IVG Art. 73bis IVV

Zusammenfassung

Die IV-Stelle Bern setzte die Invalidenrente einer versicherten Person rückwirkend herab, weil sich das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen aufgrund einer Anpassung der Rente ihres Ehegatten geändert hatte. Die Versicherte erhob Beschwerde gegen die Herabsetzung und die Verrechnung einer Rückerstattungsforderung. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hob die Verfügungen auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück mit der Anweisung, vor einer neuen Verfügung ein formelles Vorbescheidverfahren durchzuführen. Die IV-Stelle beschwerte sich beim Bundesgericht mit dem Antrag, es sei festzustellen, dass sie das rechtliche Gehör nicht verletzt habe, indem sie kein Vorbescheidverfahren durchgeführt habe.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der IV-Stelle ab, bestätigte aber in den Erwägungen, dass vor der streitigen Rentenherabsetzung kein Vorbescheidverfahren nach Art. 57a Abs. 1 Satz 1 IVG i.V.m. Art. 73bis Abs. 1 IVV durchzuführen war. Die Beschwerde war gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zulässig, da die kantonale Anweisung zum Vorbescheidverfahren für die IV-Stelle einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil darstellte.

Inhaltlich stellte das Gericht fest, dass das Vorbescheidverfahren systematisch nur für Entscheide der IV-Stellen gilt, nicht aber für die Rentenberechnung durch die Ausgleichskassen. Dies ergibt sich aus der Systematik des IVG, der historischen Auslegung der 4. IV-Revision sowie dem Sinn und Zweck des Verfahrens, welches auf die Klärung umstrittener Sachverhalte ausgerichtet ist, während die Rentenberechnung eine arithmetische Aufgabe darstellt. Die Verordnungsnorm Art. 73bis Abs. 1 IVV ist somit gesetzeskonform.

Trotzdem verletzte die IV-Stelle das verfassungsmässige rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV, da sie die Versicherte vor der rückwirkenden Herabsetzung der Rente nicht anhörte. Das rechtliche Gehör geht über das Vorbescheidverfahren hinaus und ist auch dann zu gewähren, wenn kein solches Verfahren stattfindet. Da die angefochtenen Verfügungen jedoch bereits aus anderen Gründen aufgehoben worden waren, hatte dieser Mangel keinen Einfluss auf das Dispositiv. Bei einer allfälligen Neuverfügung muss die Versicherte nicht zwingend erneut angehört werden, da sie sich bereits vor zwei Gerichtsinstanzen äussern konnte.

Regeste

Art. 57a Abs. 1 IVG; Art. 73bis Abs. 1 IVV; Anspruch auf rechtliches Gehör; Vorbescheidverfahren. Vor dem Erlass einer Verfügung, mit welcher eine Invalidenrente wegen Neuberechnung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens rückwirkend herabgesetzt wird, ist der versicherten Person das rechtliche Gehör zu gewähren, ohne dass ein Vorbescheidverfahren durchgeführt werden müsste. Die Regelung des Vorbescheidverfahrens in Art. 73bis Abs. 1 IVV ist gesetzmässig (E. 2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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