Justizze.

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Justizze. Art. 400 StPO

Bundesgericht

Beschuldigter legt parallel Berufung und Anschlussberufung ein und versucht nachträgliche Umwandlung: Anschlussberufung unzulässig, Eintritt der Vorinstanz verletzt Art. 400 Abs. 3 lit. b und Art. 401 StPO

BGE / ATF / DTF
BGE 147 IV 36 · ATF 147 IV 36 · DTF 147 IV 36
Datum
15.09.2020
Geschäftsnummer
BGE 147 IV 36
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 15 StBOG Art. 382 StPO Art. 392 StPO Art. 400 StPO Art. 401 StPO Art. 403 StPO

Zusammenfassung

Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau erhob Beschwerde in Strafsachen gegen einen Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 1. Februar 2019, mit dem dieses auf die Anschlussberufung des Beschuldigten A. eingetreten war. A. hatte zunächst am 22. Mai 2017 Berufung eingelegt, am 21. August 2017 zusätzlich Anschlussberufung zur Berufung der Privatkläger erklärt und am 6. Dezember 2017 seine Hauptberufung zurückgezogen. Das Obergericht trat daraufhin auf die Anschlussberufung ein. Die Oberstaatsanwaltschaft rügte, die Anschlussberufung sei unzulässig gewesen, weil sie parallel zur Hauptberufung erhoben worden sei und die nachträgliche Umwandlung nach Ablauf der gesetzlichen Frist nicht zulässig sei.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft gut und stellte fest, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf die Anschlussberufung von A. eingetreten war.

Die Anschlussberufung vom 21. August 2017 war bereits zum Zeitpunkt ihrer Einlegung unzulässig, weil A. zuvor am 22. Mai 2017 dieselben Anträge in seiner Hauptberufung gestellt hatte; gemäss Art. 401 StPO und Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO können die gleichen Anträge einer Partei nicht parallel Gegenstand einer Berufung und einer Anschlussberufung sein. Eine solche Parallelführung führt dazu, dass auf die Anschlussberufung nicht einzutreten ist. Zudem war die vom 6. Dezember 2017 stammende Erklärung, die Berufung in eine Anschlussberufung umzuwandeln, ungültig, weil sie nach Ablauf der 20-tägigen Frist für die Anschlussberufung gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO erfolgte; eine solche Umwandlung ist nur innerhalb dieser Frist zulässig, wie Art. 401 Abs. 3 StPO und Art. 15 Abs. 2 StBOG im Einklang mit der StPO verstanden werden müssen. Der Rückzug der Hauptberufung vom 6. Dezember 2017 war wirksam gemäss Art. 386 Abs. 3 StPO, da keine Täuschung, Straftat oder unrichtige behördliche Auskunft vorlag. Damit fiel die Anschlussberufung gemäss Art. 401 Abs. 3 StPO dahin, und das Obergericht hätte auf sie nicht eintreten dürfen. Gemäss Art. 403 StPO war daher ein Nichteintreten geboten. Das Bundesgericht verwies den Fall an die Vorinstanz zurück, damit diese A. auffordert, ob er am Rückzug festhält oder ob die Berufung doch noch behandelt werden soll.

Die entscheidenden Normen waren Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO (L25), Art. 401 StPO (L19), Art. 401 Abs. 2 StPO (L22), Art. 401 Abs. 3 StPO (L29), Art. 386 Abs. 3 StPO (L28), Art. 403 StPO (L32) sowie Art. 15 Abs. 2 StBOG (L9). Keine Kostenentscheidung wurde getroffen, da die Beschwerde nur teilweise behandelt wurde und die weitere Verfahrensführung der Vorinstanz vorbehalten blieb.

Das Urteil klärt erstmals höchstrichterlich, dass eine Umwandlung einer Berufung in eine Anschlussberufung nach Ablauf der gesetzlichen Frist unzulässig ist und dass eine parallel erhobene Anschlussberufung bei identischen Anträgen grundsätzlich unzulässig ist – auch wenn die Hauptberufung später zurückgezogen wird. Damit schafft es Rechtssicherheit im strafprozessualen Berufungsverfahren bei Mehrparteienverhältnissen.

Regeste

Art. 400 Abs. 3 lit. b und Art. 401 StPO; Art. 15 Abs. 2 StBOG; Umwandlung der Berufung in eine Anschlussberufung. Die gleichen Anträge einer Partei können nicht parallel Gegenstand einer Berufung und einer Anschlussberufung zur Berufung einer anderen Partei sein. Eine Berufung kann nach Ablauf der Frist für die Anschlussberufung gemäss Art. 400 Abs. 3 lit. b StPO daher nicht mehr gültig in eine Anschlussberufung umgewandelt werden (E. 2). Regeste Art. 400 al. 3 let. b et art. 401 CPP; art. 15 al. 2 LOAP; transformation d'un appel principal en appel joint. Les mêmes conclusions d'une partie ne peuvent pas être l'objet, parallèlement, d'un appel et d'un appel joint à un appel d'une autre partie. Après la fin du délai pour déposer un appel joint selon l'art. 400 al. 3 let. b CPP, un appel ne peut plus être valablement transformé en appel joint (consid. 2). Regesto Art. 400 cpv. 3 lett. b e art. 401 CPP; art. 15 cpv. 2 LOAP; commutazione dell'appello in appello incidentale. Le medesime conclusioni di una parte non possono essere oggetto di un appello e parallelamente di un appello incidentale a un appello di un'altra parte. Dopo la scadenza del termine per interporre appello incidentale di cui all'art. 400 cpv. 3 lett. b CPP non è pertanto più possibile commutare validamente un appello in un appello incidentale (consid. 2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.