Gesetzesartikel
Art. 297 SchKG – Auf die Rechte der Gläubiger
1 Entscheid, in dem Art. 297 SchKG eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.