Aktiengesellschaft erhält Grundstücke als Vermächtnis: Kapitaleinlage für Verrechnungssteuerfreiheit zulässig, auch wenn erst später gesondert verbucht (Art. 5 Abs. 1bis VStG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 151 II 827 · ATF 151 II 827 · DTF 151 II 827
- Datum
- 21.03.2025
- Geschäftsnummer
- 9C_690/2023
- Abteilung
- III. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 42 BGG Art. 89 BGG Art. 95 BGG Art. 100 BGG Art. 106 BGG Art. 5 VStG Art. 5 aVStG
Zusammenfassung
Eine Aktiengesellschaft erhielt Grundstücke als Vermächtnis einer verstorbenen Aktionärin und verbuchte den Wert zunächst erfolgswirksam als Ertrag. Später buchte sie den Betrag auf ein gesondertes Konto 'Reserve aus Kapitaleinlagen' um und meldete ihn bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung. Die Steuerverwaltung lehnte die Anerkennung der Kapitaleinlagereserven ab, weil die gesonderte Verbuchung nicht zeitnah erfolgt sei und die Meldung verspätet eingegangen sei. Die Gesellschaft klagte gegen die Entscheide der Steuerverwaltung und des Bundesverwaltungsgerichts. Streitig war, ob die Vermächtnis-Zuwendung eine Kapitaleinlage im Sinne der Verrechnungssteuergesetzgebung darstellt, ob die nachträgliche gesonderte Verbuchung zulässig ist und ob die Meldung an die Steuerverwaltung fristgerecht erfolgte.
Das Bundesgericht stellt fest, dass das Vermächtnis der verstorbenen Aktionärin eine Kapitaleinlage im Sinne von Art. 5 Abs. 1bis VStG darstellt, da es zu einer Mehrung des Eigenkapitals der Gesellschaft führte und von einer Inhaberin von Beteiligungsrechten stammte. Der Betrag von Fr. 30'825'329.20 entspricht dem Netto-Zufluss nach Abzug der Erbschaftssteuer und der übernommenen Hypothekarschulden. Die nachträgliche Umbuchung auf das gesonderte Konto 'Reserve aus Kapitaleinlagen' ist handelsrechtlich zulässig, da die ursprüngliche erfolgswirksame Verbuchung im Geschäftsjahr 2012 nach damaliger Rechtslage nicht fehlerhaft war und die Generalversammlung am 21. April 2017 einen Beschluss zur Verwendung des Bilanzgewinns fasste. Die gesonderte Verbuchung muss nicht zeitnah erfolgen; entscheidend ist vielmehr der gesonderte Ausweis zum Zeitpunkt der Rückzahlung. Die Meldung an die ESTV vom 8. Februar 2018 genügt der Meldepflicht, da sie vor der Fälligkeit der Rückzahlung erfolgte und sämtliche Veränderungen bis dahin korrekt ausweist. Für die Ausschüttung vom 21. April 2017 hingegen war die Meldung noch nicht erfolgt, weshalb die Verrechnungssteuerforderung entstand und nicht erlischt. Die Gerichtskosten werden nach Obsiegen und Unterliegen aufgeteilt; die ESTV schuldet der Gesellschaft eine reduzierte Parteientschädigung. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass die steuerliche Anerkennung von Kapitaleinlagen nicht an eine zeitnahe Verbuchung gebunden ist, solange die gesonderte Ausweisung handelsrechtlich zulässig ist und die Meldung vor der Rückzahlung erfolgt.
Regeste
Art. 5 aAbs. 1 bis VStG; Kapitaleinlageprinzip; gesonderte Verbuchung in der Handelsbilanz und Meldung an die ESTV; Vermächtnis. Wenn Inhaber von Beteiligungsrechten der Gesellschaft vermächtnisweise Aktiven zuwenden, liegt eine Kapitaleinlage im Sinne von Art. 5 aAbs. 1 bis VStG vor, soweit dadurch das Eigenkapital der Gesellschaft gemehrt wird (E. 6). Für die Ausnahme von der Verrechnungssteuer nach Art. 5 aAbs. 1 bis VStG muss die Kapitaleinlage vor der Rückzahlung in der Handelsbilanz auf einem gesonderten Konto ausgewiesen (E. 5) sowie der ESTV gemeldet worden sein (E. 9 und 10). Der Ausweis muss handelsrechtlich zulässig sein (E. 7). Hingegen ist bei offenen Kapitaleinlagen nicht erforderlich, dass sie umgehend oder zeitnah gesondert verbucht werden (E. 8).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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