Versicherte mit AHV-Hilflosenentschädigung erhält keine Erhöhung des Höchstbetrags für Krankheitskosten auf Fr. 90'000.–; Anspruch auf Ergänzungsleistungen verneint (Art. 14 Abs. 4 und 5 ELG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 142 V 457 · ATF 142 V 457 · DTF 142 V 457
- Datum
- 12.09.2016
- Geschäftsnummer
- BGE 142 V 457
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine 1930 geborene Versicherte beantragte Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) für Krankheits- und Behinderungskosten in Höhe von über 104'000 Franken. Die zuständige kantonale Ausgleichskasse lehnte den Anspruch ab, weil ein Einnahmenüberschuss von über 31'000 Franken vorliege und die anerkannten Kosten auf maximal 25'000 Franken begrenzt seien. Das kantonale Versicherungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Die Versicherte rügte vor dem Bundesgericht, dass ihr Anspruch auf einen erhöhten Höchstbetrag von 90'000 Franken beruhe, da sie eine Hilflosenentschädigung der AHV beziehe, und dass der Einnahmenüberschuss erst nach Abzug der tatsächlichen Kosten anzusetzen sei.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass Art. 14 Abs. 4 und 5 ELG den Mindestansatz für Krankheits- und Behinderungskosten nur dann auf Fr. 90'000.– erhöhen, wenn die betroffene Person Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung oder Unfallversicherung hat oder hatte – nicht aber bei einer ausschliesslich von der AHV ausgerichteten Hilflosenentschädigung. Der klare Wortlaut der Normen, die Entstehungsgeschichte der 4. IV-Revision und das gesetzgeberische Ziel, speziell Menschen mit invaliditäts- oder unfallbedingten Einschränkungen zu unterstützen, sprechen dafür, dass altersbedingte Hilflosigkeit nicht unter diese Erhöhung fällt. Zudem entschied das Gericht, dass nach Art. 14 Abs. 6 ELG der Einnahmenüberschuss nicht an die tatsächlichen, sondern an die anerkannten Krankheitskosten anzusetzen ist – also an jene, die bereits auf den kantonalen Höchstbetrag von Fr. 25'000.– reduziert wurden. Da der Einnahmenüberschuss von Fr. 31'222.– diesen Betrag übersteigt, entsteht kein Fehlbetrag und damit kein Anspruch auf Vergütung. Die Verfassungsargumente zur Diskriminierung (Art. 8 BV, Art. 14 EMRK) und zum Familienleben (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK) wurden zurückgewiesen, weil die Differenzierung sachlich begründet ist und kein Zwang zur institutionellen Pflege besteht. Die Entscheidung klärt die systematische Abgrenzung zwischen AHV- und IV-bedingter Hilflosigkeit im Ergänzungsleistungsrecht und bestätigt die strikte Auslegung des bundesrechtlichen Mindestansatzes.
Regeste
Art. 14 Abs. 4, 5 und 6 ELG; Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten. Der bundesrechtliche Mindestansatz von Art. 14 Abs. 3 lit. a Ziff. 1 ELG wird nur erhöht für Personen, die Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der Invaliden- oder der Unfallversicherung haben resp. hatten, nicht aber für solche, denen eine Hilflosenentschädigung der AHV ausgerichtet wird (E. 3). Bei Versicherten mit einem Einnahmenüberschuss kann dieser an die anerkannten, d.h. an die auf einen allfälligen kantonalrechtlichen Höchstbetrag im Sinne von Art. 14 Abs. 3 bis 5 ELG reduzierten Krankheits- und Behinderungskosten angerechnet werden (E. 4). Regeste Art. 14 al. 4, 5 et 6 LPC; remboursement des frais de maladie et d'invalidité. Le seuil fédéral minimal de l'art. 14 al. 3 let. a ch. 1 LPC est augmenté seulement pour des personnes qui ont, respectivement avaient droit à une allocation pour impotent de l'assurance-invalidité ou de l'assurance-accidents, mais pas pour celles à qui une allocation pour impotent de l'AVS est servie (consid. 3). Pour les assurés qui ont un revenu excédentaire, celui-ci peut être imputé sur les frais de maladie et d'invalidité reconnus, c'est-à-dire sur ceux réduits en fonction d'un éventuel montant maximal de droit cantonal au sens de l'art. 14 al. 3 à 5 LPC (consid. 4). Regesto Art. 14 cpv. 4, 5 e 6 LPC; rimborso delle spese di malattia e d'invalidità. La soglia federale minima dell'art. 14 cpv. 3 lett. a n. 1 LPC viene aumentata solo per persone che hanno, rispettivamente avevano, diritto a un assegno per grandi invalidi dell'assicurazione invalidità o dell'assicurazione contro gli infortuni ma non per chi riceve un assegno per grandi invalidi dell'AVS (consid. 3). Per gli assicurati che hanno un'eccedenza di reddito, questa può essere computata sulle spese di malattia e d'invalidità riconosciute, ossia su quelle ridotte in funzione di un eventuale importo massimo di diritto cantonale ai sensi dell'art. 14 cpv. 3 a 5 LPC (consid. 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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