Gesetzesartikel
Art. 38 StG: Rechtsprechung und Entscheide
3 Entscheide, in denen Art. 38 StG eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Stiftungen für Mitarbeiterbeteiligungsprogramme sind keine gewerbsmässigen Effektenhändler nach Art. 13 Abs. 3 lit. b StG, weil sie in eigenem Namen und auf eigene Rechnung handeln und keine Gewinnstrebigkeit zeigen (Art. 13 Abs. 3 lit. b StG)
- Ehepaar vermietet möblierte Zimmer neben Hotelbetrieb: Selbstständige Erwerbstätigkeit bejaht, gesamte Liegenschaft als Geschäftsvermögen qualifiziert (Art. 9 AHVG)
- Überlebende Ehefrau deklariert nach Tod des Ehemanns nur die Hälfte des Gewinns aus dessen Einzelfirma: Nachsteuer unwirksam, weil Firmenvermögen Eigengut und keine dingliche Mitberechtigung aus Güterrecht besteht (Art. 151 DBG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.