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Justizze. Art. 25 ATSG

Bundesgericht

Selbstständigerwerbende zahlt Akontobeiträge für 2007: Rückerstattung nicht verjährt, da Verwirkungsfrist erst mit definitiver Beitragsfestsetzung beginnt (Art. 16 Abs. 3 AHVG)

BGE / ATF / DTF
BGE 149 V 21 · ATF 149 V 21 · DTF 149 V 21
Datum
01.01.2023
Geschäftsnummer
BGE 149 V 21
Abteilung
CH_BGE_007
Ausgang
Teilweise gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 25 AHVV Art. 25 ATSG

Zusammenfassung

Die Beschwerdeführerin war ab Februar 2007 als Selbstständigerwerbende bei der Ausgleichskasse Zug erfasst und zahlte für das Jahr 2007 provisorische Sozialversicherungsbeiträge (Akontobeiträge) in Höhe von Fr. 15'618.75. Nachdem das Bundesgericht mit Urteil 2C_873/2017 vom 15. November 2018 festgestellt hatte, dass ihr Ehemann sein gesamtes steuerbares Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit erzielt hatte, wies es den Kanton Zug an, die Steuerveranlagung für 2007 aufzuheben. Die Ausgleichskasse setzte daraufhin mit Verfügung vom 3. Juli 2019 die Beiträge für 2007 definitiv fest und verlangte zusätzliche Zahlungen. Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie schulde für 2007 keine Beiträge aus selbstständiger Erwerbstätigkeit und verlangte die Rückerstattung der bereits gezahlten Akontobeiträge. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug hob zwar den Einspracheentscheid auf, verneinte aber den Rückerstattungsanspruch wegen Verwirkung. Die Beschwerdeführerin legte Beschwerde beim Bundesgericht ein und beantragte die Rückerstattung der Akontobeiträge samt Zinsen.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut und stellte fest, dass der Rückerstattungsanspruch nicht verjährt ist.

Die Akontobeiträge, die die Beschwerdeführerin für das Jahr 2007 auf der Grundlage von Art. 24 AHVV leistete, konnten nicht als "zuviel bezahlte Beiträge" im Sinne von Art. 16 Abs. 3 AHVG und Art. 25 Abs. 3 ATSG angesehen werden, solange über ihre definitive Beitragspflicht nicht entschieden war. Die Beitragspflicht wurde erst mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 28. März 2022 definitiv verneint. Daher begann die Verwirkungsfrist nach Art. 16 Abs. 3 AHVG erst mit diesem Zeitpunkt zu laufen. Da die Beschwerdeführerin den Rückerstattungsanspruch bereits im Einspracheverfahren geltend gemacht und mit der vorliegenden Beschwerde erneut beantragt hatte, war die Frist gewahrt. Die Höhe des Rückerstattungsbetrags von Fr. 15'618.75 blieb unbestritten.

Die Entscheidung beruht auf Art. 16 Abs. 3 AHVG und Art. 25 Abs. 3 ATSG, deren Anwendung auf Akontobeiträge geklärt wird, sowie auf Art. 25 Abs. 1 AHVV, das die definitive Beitragsfestsetzung und den Ausgleich mit den geleisteten Akontobeiträgen regelt. Art. 25 Abs. 3 AHVV sieht ausdrücklich die Rückerstattung oder Verrechnung überschüssiger Akontobeiträge vor.

Der Zinsanspruch wurde nicht abschliessend entschieden, sondern zur weiteren Prüfung an die Ausgleichskasse verwiesen.

Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass die Verwirkungsfrist für die Rückerstattung von Akontobeiträgen erst mit der definitiven Beitragsfestsetzung beginnt und nicht bereits mit der Kenntnis der fehlenden Beitragspflicht durch eine frühere Steuerveranlagung.

Regeste

Art. 25 Abs. 3 ATSG; Art. 16 Abs. 3 AHVG; Art. 25 Abs. 3 AHVV; Rückerstattung von Akontobeiträgen. Akontobeiträge, die auf der Grundlage von Art. 24 AHVV von Selbstständigerwerbenden erhoben wurden, können nicht als "zuviel bezahlte Beiträge" im Sinne von Art. 16 Abs. 3 AHVG und Art. 25 Abs. 3 ATSG betrachtet werden, solange über die (definitive) Beitragspflicht nicht entschieden wurde (E. 4.5.2). Für den Anspruch auf Rückerstattung überschüssiger Akontobeiträge beginnen die Verwirkungsfristen von Art. 16 Abs. 3 AHVG erst mit der definitiven Beitragsfestsetzung zu laufen (E. 4.5.3). Regeste Art. 25 al. 3 LPGA; art. 16 al. 3 LAVS; art. 25 al. 3 RAVS; restitution d'acomptes de cotisations. Des acomptes de cotisations, qui ont été prélevés sur la base de l'art. 24 RAVS auprès de personnes exerçant une activité indépendante, ne peuvent pas être considérés comme des "cotisations versées en trop" au sens de l'art. 16 al. 3 LAVS et de l'art. 25 al. 3 LPGA, tant qu'une décision concernant l'obligation (définitive) de cotiser n'a pas été prise (consid. 4.5.2). Pour le droit à la restitution d'acomptes excédentaires de cotisations, les délais de péremption de l'art. 16 al. 3 LAVS ne commencent à courir qu'au moment de la fixation définitive des cotisations (consid. 4.5.3). Regesto Art. 25 cpv. 3 LPGA; art. 16 cpv. 3 LAVS; art. 25 cpv. 3 OAVS; restituzione dei contributi d'acconto. I contributi d'acconto prelevati sul reddito proveniente da un'attività indipendente fondandosi sull'art. 24 OAVS non possono essere considerati "contributi in eccesso" secondo l'art. 16 cpv. 3 LAVS e l'art. 25 cpv. 3 LPGA, finché non è stato deciso sull'obbligo (definitivo) di versare i contributi (consid. 4.5.2). Per la pretesa di rimborso dei contributi d'acconto in eccesso, i termini di perenzione dell'art. 16 cpv. 3 LAVS iniziano a decorrere solo con l'accertamento definitivo dei contributi (consid. 4.5.3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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