Justizze.

Die Schweizer Rechtsdatenbank mit KI.

Justizze. Art. 22 StG

Bundesgericht

Kreditversicherung gegen politische und Fabrikationsrisiken ist stempelabgabefrei nach Art. 22 lit. l StG

BGE / ATF / DTF
BGE 137 II 49 · ATF 137 II 49 · DTF 137 II 49
Datum
04.02.2011
Geschäftsnummer
BGE 137 II 49
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 74 OR Art. 30 SERVG Art. 4 StG Art. 22 StG

Zusammenfassung

Die X. Aktiengesellschaft mit Sitz in Hamburg und Zweigniederlassung Zürich betreibt die Versicherung von Krediten und Forderungen. Die Eidgenössische Steuerverwaltung forderte für die Jahre 1999 bis 2003 eine zusätzliche Stempelabgabe auf Prämienerträge aus Policen, die politische Risiken und Fabrikationsrisiken absicherten. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Die Gesellschaft gelangte daraufhin mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Entscheide.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und erkannte an, dass die streitigen Versicherungen gegen politische Risiken und Fabrikationsrisiken als Kreditversicherungen im Sinne von Art. 22 lit. l StG gelten und somit von der Stempelabgabe ausgenommen sind.

Der versicherte Gegenstand ist in allen Fällen die Uneinbringlichkeit der Forderung gegenüber dem Kunden, unabhängig davon, ob der Ausfall auf wirtschaftlicher Zahlungsunfähigkeit oder politischen Umständen beruht. Politische Risiken wie Krieg, Unruhen oder behördliche Massnahmen stellen begrifflich Teil der Kreditgefahr dar, da sie zur Nichtzahlung der kreditierten Forderung führen. Die Unterscheidung zwischen Sach- und Vermögensversicherung ist hier nicht zielführend, da es stets um dieselbe unkörperliche Forderung geht. Auch die historische Beschränkung privater Kreditversicherungen auf Insolvenzrisiken ändert nichts daran, dass private Anbieter heute politische Risiken decken können; diese bleiben damit Kreditversicherungen. Zudem würde eine gegenteilige Auslegung die Wettbewerbsgleichheit verletzen, da die staatliche Exportrisikogarantie gemäss Art. 30 SERVG ebenfalls stempelabgabefrei ist.

Hinsichtlich des Erfordernisses, dass sich die versicherte Sache im Ausland befinden muss, ist nicht der Erfüllungsort der Geldforderung massgebend, sondern der Wohnsitz des Schuldners. Da die versicherten Forderungen regelmässig im Inland zu begleichen wären, wäre die Ausnahme sonst toter Buchstabe. Massgebend ist daher, ob der Schuldner der Forderung ein Ausländer ist, was sich aus Art. 4 Abs. 1 StG ergibt. Für die Fabrikationsrisiken gilt Gleiches: Versichert ist das Delkredere-Risiko des Ausfalls der Kaufpreisforderung, falls der Abnehmer vor Fertigstellung zahlungsunfähig wird. Dass dabei auch Verbindlichkeiten gegenüber Drittlieferanten gedeckt sind, ändert nichts an der Qualifikation als Kreditversicherung, da der Schaden primär aus dem Forderungsausfall resultiert.

Das Bundesgericht ergänzte den unvollständig festgestellten Sachverhalt gestützt auf Art. 105 Abs. 2 BGG anhand der Akten, wonach sechs individuelle Policen für Investitionsgüterkreditversicherungen vorlagen, die teils politische Risiken in bestimmten Staaten und teils Fabrikationskosten bis zur Fertigstellung abdeckten.

Regeste

Art. 22 lit. l StG; Begriff der Kreditversicherung; versicherter Gegenstand und versicherte Risiken. Die vorliegend betroffenen Policen versichern Forderungen der Versicherungsnehmer gegenüber deren Kunden. Abgedeckt wird das Delkredere-Risiko. Eine solche Versicherung fällt unter den Begriff der Kreditversicherung im Sinne von Art. 22 lit. l StG und die entsprechenden Prämienzahlungen sind deshalb von der Stempelabgabe ausgenommen. Nicht massgeblich ist demgegenüber, welcher Art das versicherte Delkredere-Risiko ist bzw. aus welchen Gründen die versicherte Forderung nicht bezahlt wird. Auch Fabrikationsrisiken und politische Risiken können durch eine solche Versicherung abgedeckt werden (E. 2-6). Regeste Art. 22 let. l LT; notion d'assurance du crédit; objet et risques assurés. Les polices présentement en cause assurent des créances que le preneur d'assurance a à l'encontre de ses clients. L'objet assuré est le risque de ducroire. Une telle assurance tombe sous la notion d'assurance du crédit de l'art. 22 let. l LT, de sorte que les paiements de ses primes sont exemptés du droit de timbre. Il n'est en revanche pas déterminant de savoir de quel genre de risque de ducroire assuré il s'agit, c'est-à-dire pour quelles raisons la créance assurée n'a pas été payée. Les risques de fabrication et les risques politiques peuvent aussi être couverts par une telle assurance (consid. 2-6). Regesto Art. 22 lett. l LTB; nozione di assicurazione per il credito; oggetto e rischi assicurati. Le polizze in questione assicurano dei crediti che lo stipulante ha nei confronti dei suoi clienti. Assicurato è il rischio delcredere. Una simile assicurazione ricade sotto la nozione di assicurazione per il credito di cui all'art. 22 lett. l LTB motivo per cui i pagamenti dei rispettivi premi non soggiacciono alla tassa di bollo. Non è invece determinante stabilire quale rischio delcredere è stato assicurato, rispettivamente per quali motivi il credito assicurato non è stato pagato. Anche i rischi di fabbricazione e i rischi politici possono essere coperti da una simile assicurazione (consid. 2-6).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

Verwandte Entscheide