ICC-Schiedsspruch: Keine Bindung an Erwägungen ausländischen Vorentscheids bei anderer Forderung (Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 141 III 229 · ATF 141 III 229 · DTF 141 III 229
- Datum
- 29.05.2015
- Geschäftsnummer
- 4A_633/2014
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 77 BGG Art. 176 IPRG Art. 188 IPRG Art. 190 IPRG Art. 192 IPRG Art. 194 IPRG
Zusammenfassung
Eine US-Anwaltskanzlei ficht einen ICC-Schiedsspruch an, der einem deutschen Rechtsanwalt Zahlungen aus einem Business Combination Agreement zusprach. Die Kanzlei rügt, das Schiedsgericht habe den verfahrensrechtlichen Ordre public verletzt, indem es die materielle Rechtskraft eines früheren Schiedsspruchs missachtet habe, der dieselben Vertragsklauseln anders ausgelegt hatte. Der Beschwerdegegner beruft sich zudem auf einen angeblichen Rechtsmittelverzicht und behauptet, die Rüge sei verwirkt, weil ein vorgängiger Zwischenentscheid nicht sofort angefochten wurde.
Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Es stellt fest, dass kein wirksamer Rechtsmittelverzicht vorliegt, da die blosse Anwendbarkeit der ICC Rules nicht genügt, um den Willen zum Verzicht unmissverständlich auszudrücken. Auch ist die Rüge nicht verwirkt, da der Entscheid über die Einrede der Rechtskraft nur ein Zwischenentscheid war, gegen den eine selbständige Anfechtung wegen Ordre-public-Verletzung nicht zulässig war.
In der Sache hält das Gericht fest, dass die Rechtskraftwirkung eines ausländischen Schiedsspruchs sich auf das Dispositiv beschränkt und nicht auf die rechtlichen Erwägungen erstreckt. Da der erste Schiedsspruch Ansprüche für die Jahre 2009 und 2010 betraf, der zweite aber solche für 2011 und 2012, handelte es sich um unterschiedliche Streitgegenstände. Das neue Schiedsgericht war daher nicht an die Vertragsauslegung des ersten Tribunals gebunden und durfte die Voraussetzungen der Zahlungspflicht eigenständig prüfen. Eine Verletzung des verfahrensrechtlichen Ordre public liegt somit nicht vor.
Regeste
Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG; verfahrensrechtlicher Ordre public, materielle Rechtskraft. Berücksichtigung der materiellen Rechtskraft eines ausländischen Schiedsentscheids durch ein schweizerisches Schiedsgericht unter dem Blickwinkel des verfahrensrechtlichen Ordre public (E. 3). Regeste Art. 190 al. 2 let. e LDIP; ordre public procédural, autorité de chose jugée. Prise en compte de l'autorité de chose jugée d'une sentence arbitrale étrangère par un tribunal arbitral suisse, sous l'angle de l'ordre public procédural (consid. 3). Regesto Art. 190 cpv. 2 lett. e LDIP; ordine pubblico procedurale, autorità di cosa giudicata. Considerazione dell'autorità di cosa giudicata di un lodo straniero da parte di un tribunale arbitrale svizzero sotto il profilo dell'ordine pubblico procedurale (consid. 3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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