Gemeinderat darf Tarife privater Stromnetzbetreiberin nicht genehmigen: Abschliessende Bundesregelung (Art. 49 BV; Art. 5 ff. StromVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 138 I 468 · ATF 138 I 468 · DTF 138 I 468
- Datum
- 23.11.2012
- Geschäftsnummer
- BGE 138 I 468
- Abteilung
- CH_BGE_001
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 49 BV Art. 7a EnG Art. 5 StromVG Art. 6 StromVG Art. 12 StromVG Art. 14 StromVG Art. 22 StromVG Art. 4 StromVV
Zusammenfassung
Die X. AG, eine privatrechtliche Stromnetzbetreiberin, schloss mit der Gemeinde Wangen einen Konzessionsvertrag ab, der dem Gemeinderat die Genehmigungspflicht für die Stromtarife zusprach. Nach Inkrafttreten des neuen Stromversorgungsgesetzes verfügte der Gemeinderat, dass die Tarife der X. AG maximal 15 Prozent höher liegen dürften als jene des örtlichen Werks. Die X. AG focht diese Verfügung an und verlangte die Feststellung, dass die kommunale Genehmigungs- und Preisbildungskompetenz bundesrechtswidrig geworden sei. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, worauf die X. AG beim Bundesgericht Beschwerde erhob.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und hebt den angefochtenen Entscheid auf. Es stellt fest, dass die im Konzessionsvertrag verankerte Kompetenz des Gemeinderates, die Tarife der Beschwerdeführerin zu genehmigen, mit Inkrafttreten des Stromversorgungsgesetzes bundesrechtswidrig geworden ist.
Die Begründung stützt sich auf den Vorrang des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV). Die Stromversorgungsgesetzgebung regelt sowohl das Netznutzungsentgelt als auch den Energiepreis abschliessend. Eine kantonale oder kommunale Regulierung ist daher ausgeschlossen, es sei denn, das Bundesrecht sieht ausdrücklich Vorbehalte vor. Der einzige relevante Vorbehalt in Art. 14 Abs. 4 StromVG betrifft jedoch nur die Angleichung von Unterschieden bei den Netznutzungstarifen, nicht aber die Energiepreise, um die es hier geht.
Zudem führt die parallele Aufsicht durch die Gemeinde zu einem Konflikt mit der Zuständigkeit der Eidgenössischen Elektrizitätskommission (ElCom). Nach Bundesrecht unterliegen die Elektrizitätstarife der Aufsicht der ElCom, welche Erhöhungen untersagen oder Senkungen verfügen kann (Art. 22 Abs. 2 lit. b StromVG). Die Melde- und Begründungspflichten der Netzbetreiber gegenüber der ElCom (Art. 4 Abs. 2 und 3 StromVV) sowie die Vorgaben zur Kostenträgerrechnung und Orientierung an Gestehungskosten (Art. 6 Abs. 3 und 4 Satz 2 StromVG; Art. 4 Abs. 1 StromVV) zeigen, dass der Gesetzgeber eine einheitliche, bundesweite Regulierung intendiert hat. Eine zusätzliche lokale Genehmigungspflicht erzeugt Doppelspurigkeiten.
Der Konzessionsvertrag selbst ist zwar nicht insgesamt hinfällig, da er die Netzzuteilung gemäss Art. 5 Abs. 1 StromVG begründet. Jedoch erstreckt sich die Gültigkeit nicht auf die tarifregulierenden Klauseln. Art. 5 Abs. 4 StromVG erlaubt kantonale Regelungen nur für Anschlussbedingungen und -kosten, nicht für Energietarife. Da die Beschwerdeführerin eine privatrechtliche Gesellschaft ist und nicht im Eigentum der Gemeinde steht, kann die Gemeinde ihre Rolle als Eigentümerin eines eigenen Werks nicht auf die Aufsicht über fremde Tarife übertragen.
Regeste
Art. 49 Abs. 1 und Art. 91 Abs. 1 BV; Art. 5, 6, 14 und 22 StromVG, Art. 4 StromVV; Art. 7a EnG; Bundesrechtswidrigkeit von kommunalen (oder kantonalen) Preisbestimmungen bzw. eines Genehmigungsvorbehalts nach Inkrafttreten des Stromversorgungsgesetzes. Mit der neuen Stromversorgungsgesetzgebung ist die in einem Konzessionsvertrag festgehaltene Kompetenz des Gemeinderates Wangen, die Tarife für die Energielieferung einer privatrechtlichen Netzbetreiberin zu genehmigen, bundesrechtswidrig geworden; die Festlegung der Elektrizitätstarife ist mit Ausnahme der Abgaben und Leistungen an Gemeinwesen abschliessend bundesrechtlich geregelt (E. 2.3-2.8).
Originalentscheid beim Gericht ↗
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