Justizze.

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Justizze. Art. 93 BGG

Bundesgericht

Nachbarin klagt gegen Baubewilligung mit aufschiebenden Nebenbestimmungen: Zwischenentscheid liegt vor, Bundesgericht tritt nicht ein (Art. 93 BGG)

BGE / ATF / DTF
BGE 149 II 170 · ATF 149 II 170 · DTF 149 II 170
Datum
12.04.2023
Geschäftsnummer
BGE 149 II 170
Ausgang
Nichteintreten

Tragende Normen

Art. 86 BGG Art. 89 BGG Art. 90 BGG Art. 93 BGG

Zusammenfassung

Eine Nachbarin erhob Beschwerde an das Bundesgericht gegen zwei Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, mit denen dieses eine Baubewilligung für einen Ersatzneubau in Zürich bestätigt hatte. Streitpunkt war, ob die Baubewilligung – die mit zahlreichen Nebenbestimmungen versehen war, deren Umsetzung erst vor Baubeginn genehmigt werden musste – bereits einen anfechtbaren Endentscheid darstellte oder ob es sich um einen Zwischenentscheid handelte. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung der Urteile und die Verweigerung der Baubewilligung oder zumindest eine Rückweisung an die Vorinstanz.

Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, weil es sich bei den angefochtenen Urteilen um Zwischenentscheide im Sinne von Art. 93 BGG handelt. Die Baubewilligung enthält aufschiebende Nebenbestimmungen, die vor Baubeginn durch nachträgliche Planvorlagen und Genehmigungen erfüllt werden müssen – etwa zum Nachweis von Abstellplätzen, zur Gestaltung der Grünfläche, zur Öffnung des Vorgartens und zum Umgebungsplan. Bei der Umsetzung dieser Vorschriften besteht ein Gestaltungsspielraum, insbesondere bei der Umgebungsgestaltung und der Parkierung. Daher kann die Baubewilligung noch keine praktische Wirksamkeit entfalten, und das Baubewilligungsverfahren gilt als noch nicht abgeschlossen. Ein solcher Zwischenentscheid ist nur dann vor dem Bundesgericht anfechtbar, wenn die strengen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind – nämlich ein nicht wieder gutzumachender rechtlicher Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder die Ersparsnis eines bedeutenden Aufwands an Zeit oder Kosten durch sofortige Entscheidung (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Diese Voraussetzungen wurden in der Beschwerde weder geltend gemacht noch sind sie ersichtlich. Damit fehlt es an der Zulässigkeit der Beschwerde gemäss Art. 90 BGG, da diese nur gegen Endentscheide zulässig ist. Die Beschwerdeführerin kann die beiden Urteile des Verwaltungsgerichts erst dann anfechten, wenn die vom Bauherrn nachzureichenden Pläne genehmigt worden sind und ihr der betreffende Entscheid eröffnet wurde. Die Entscheidung verdeutlicht die restriktive Handhabung der Ausnahme von der Endentscheidsregel bei Baubewilligungen mit Nebenbestimmungen und klärt, dass ein Gestaltungsspielraum bei deren Umsetzung den Charakter eines Zwischenentscheids begründet – unabhängig von der Formulierung als "Baubewilligung".

Regeste

Art. 93 BGG; Baubewilligung mit Nebenbestimmungen. Wenn bei der Umsetzung der Nebenbestimmungen ein Spielraum besteht und trotz nominaler Erteilung einer "Baubewilligung" noch gar nicht gebaut werden darf, liegt ein Zwischenentscheid vor, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG vor dem Bundesgericht angefochten werden kann (E. 1). Regeste Art. 93 LTF; autorisation de construire avec dispositions accessoires. Lorsqu'il subsiste une marge de manoeuvre dans la mise en oeuvre des dispositions accessoires et que, malgré la délivrance formelle d'une "autorisation de construire", il n'est pas encore possible de construire, on se trouve en présence d'une décision incidente qui ne peut être contestée devant le Tribunal fédéral qu'aux conditions de l'art. 93 al. 1 LTF (consid. 1). Regesto Art. 93 LTF; licenza edilizia con disposizioni accessorie. Qualora sussista un margine di manovra nell'attuazione di disposizioni accessorie e che, nonostante il rilascio nominale di una "licenza edilizia", non si possa ancora costruire, si è in presenza di una decisione incidentale, che può essere impugnata dinanzi al Tribunale federale soltanto alle condizioni dell'art. 93 cpv. 1 LTF (consid. 1).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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