Schuldunfähiger Massnahmeunterworfener wartet 17 Monate auf stationäre therapeutische Massnahme: Rechtswidrige Unterbringung in ungeeigneten Einrichtungen verletzt Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK (Art. 5 Ziff. 5 EMRK)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 149 I 366 · ATF 149 I 366 · DTF 149 I 366
- Datum
- 25.04.2023
- Geschäftsnummer
- 2C_523/2021
- Abteilung
- II. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein schuldunfähiger Straftäter wurde rechtskräftig zu einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB verurteilt. Er musste jedoch vom 2. November 2015 bis zum 12. April 2017 warten, bis er in die Klinik für Forensische Psychiatrie Königsfelden eintrat. In dieser Zeit war er unter anderem in der Justizvollzugsanstalt Thorberg, in Regionalgefängnissen Burgdorf und Thun sowie auf der Bewachungsstation und der forensisch-psychiatrischen Spezialstation Etoine untergebracht. Der Beschwerdeführer beantragte beim Kanton Bern Schadenersatz und Genugtuung wegen staatlicher Haftung für die verzögerte Unterbringung. Die Polizei- und Militärdirektion wies das Gesuch ab, das Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigte dies weitgehend. Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde ans Bundesgericht und rügte insbesondere eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör sowie eine Verletzung von Art. 5 EMRK durch die lange Wartezeit in ungeeigneten Einrichtungen.
Das Bundesgericht hob das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern auf und verwies die Sache zur neuen Entscheidung zurück, weil die rund 17-monatige Wartezeit des Beschwerdeführers bis zur Aufnahme in die Klinik Königsfelden gegen Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK verstösst. Diese Verletzung begründet nach Art. 5 Ziff. 5 EMRK einen Entschädigungsanspruch. Die Wartezeit war unzulässig, weil die Vollzugsbehörden trotz der klaren ärztlichen Empfehlung, eine Unterbringung in einem Gefängnis zu vermeiden, und trotz bekannter langer Wartezeiten für forensisch-psychiatrische Plätze nur drei Einrichtungen um Aufnahme ersuchten und erst Monate später weitere Gesuche stellten. Auch die zwischenzeitlichen Aufenthalte auf der Bewachungsstation und der Station Etoine konnten die Wartezeit nicht rechtfertigen, da dort keine spezifische, auf den Beschwerdeführer bezogene delikt- und störungsorientierte Therapie gemäss dem Massnahmenentscheid erfolgte. Die mit dem Massnahmenentscheid angeordnete Therapie begann erst mit dem Eintritt in die Klinik Königsfelden. Das Bundesgericht prüfte zudem die Rüge eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und kam zum Schluss, dass diese unbegründet sei, da der Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, sich zu den Grundlagen des Entscheids zu äußern und Einsicht in die Akten nehmen konnte. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Kanton Bern auferlegt, der zudem dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.-- zu zahlen hat. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos abgeschrieben. Dieses Urteil ist bemerkenswert, weil es die Pflicht der Vollzugsbehörden unterstreicht, bei bekanntem Kapazitätsmangel proaktiv und umfassend nach geeigneten Einrichtungen zu suchen, um eine rechtswidrige Organisationshaft zu vermeiden.
Regeste
Art. 5 Ziff. 1 lit. e und Ziff. 5 EMRK; Art. 59 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO; Frage der Staatshaftung wegen Unterbringung eines Massnahmeunterworfenen in ungeeigneten Einrichtungen. Bestimmung der Dauer, während der der Beschwerdeführer in einer für den Vollzug der angeordneten Massnahme ungeeigneten Einrichtung untergebracht war; Mitberücksichtigung der Phase des vorzeitig angeordneten Massnahmenvollzugs (E. 7). Die resultierende Wartezeit bzw. Organisationshaft von rund 17 Monaten kann unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Falls nicht mehr als vereinbar mit den konventionsrechtlichen Vorgaben betrachtet werden (E. 8). Regeste Art. 5 par. 1 let. e et par. 5 CEDH; art. 59 CP; art. 236 al. 4 CPP; responsabilité de l'Etat en cas de placement du destinataire d'une mesure dans des établissements inappropriés. Détermination de la durée pendant laquelle le recourant a été placé dans un établissement non approprié à l'exécution de la mesure ordonnée; prise en compte de la phase d'exécution anticipée de ladite mesure (consid. 7). Le délai d'attente resp. la détention organisationnelle d'environ 17 mois qui en résulte ne peut plus, dans les circonstances du cas d'espèce, être considéré comme compatible avec les dispositions conventionnelles (consid. 8). Regesto Art. 5 n. 1 lett. e e n. 5 CEDU; art. 59 CP; art. 236 cpv. 4 CPP; responsabilità dello Stato a causa del collocamento di una persona sottoposta a una misura in stabilimenti inappropriati. Determinazione della durata durante la quale il ricorrente è stato collocato in uno stabilimento non appropriato all'esecuzione della misura ordinata; presa in considerazione della fase in cui è stata disposta l'esecuzione anticipata della misura (consid. 7). Tenuto conto delle circostanze che caratterizzano il caso concreto, il periodo di attesa rispettivamente di detenzione a fini organizzativi, che ammonta a circa 17 mesi, non può più essere considerato compatibile con le disposizioni convenzionali (consid. 8).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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