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Justizze. Art. 8 BV

Bundesgericht

Nichtwohnsässiger Grundstückseigentümer im Wallis verweigert Minimal-Grundstücksteuer: Ungleichbehandlung gegenüber Wohnsässigen verstösst gegen Rechtsgleichheitsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV)

BGE / ATF / DTF
BGE 149 I 125 · ATF 149 I 125 · DTF 149 I 125
Datum
01.01.2023
Geschäftsnummer
BGE 149 I 125
Abteilung
CH_BGE_001
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 8 BV Art. 181 StG/VS

Zusammenfassung

Ein im Kanton Aargau wohnhafter Eigentümer eines landwirtschaftlichen Grundstücks in der Gemeinde U. im Kanton Wallis erhielt eine Minimal-Grundstücksteuer von Fr. 25.– statt der effektiven Steuer von Fr. 0.15 für das Steuerjahr 2019. Er erhob kantonale Rechtsmittel, die erfolglos blieben, und legte beim Bundesgericht Beschwerde ein mit dem Antrag, entweder die effektive Grundstücksteuer zu veranlagen oder auf die Erhebung infolge Geringfügigkeit zu verzichten. Streitig war, ob die walliser Regelung zur Minimal-Grundstücksteuer für Nichtwohnsässige gegen das Rechtsgleichheitsgebot verstösst.

Das Bundesgericht hob die Minimal-Grundstücksteuer für Nichtwohnsässige auf und hiess die Beschwerde gut.

Die Ungleichbehandlung zwischen Wohnsässigen und Nichtwohnsässigen bei der Erhebung der Minimal-Grundstücksteuer sei sachlich nicht zu rechtfertigen. Das Kriterium der Ansässigkeit sage nichts darüber aus, inwieweit eine Person sich an den Infrastrukturaufwendungen der Gemeinde beteilige; entscheidend sei vielmehr der effektive Steuerbetrag, den die Person ungeachtet ihres Wohnsitzes erbringe. So zahlten wohnsässige Personen mit Grundeigentum, aber ohne steuerbares Einkommen und Vermögen – was bei einem Steuerwert von Fr. 151.– ohne weiteres möglich sei – weder Einkommens- noch Vermögenssteuern und nach Art. 177 Abs. 2 lit. c StG/VS auch keine Kopfsteuer, sondern lediglich die Grundstücksteuer nach Art. 181 Abs. 1 StG/VS. Nichtwohnsässige Grundeigentümer seien hingegen aufgrund ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit gemäss Art. 3 Abs. 1 StG/VS und Art. 4 Abs. 1 StHG ebenfalls der Einkommens- und Vermögenssteuer unterworfen. Damit sei die Unterscheidung nach Ansässigkeit kein sachgerechtes Abgrenzungskriterium und verstoße gegen Art. 8 Abs. 1 BV. Die Anwendung von Art. 181 Abs. 2 StG/VS verstosse daher gegen das Rechtsgleichheitsgebot.

Die Entscheidung stärkt das Rechtsgleichheitsgebot im Steuerrecht und klärt, dass steuerliche Mindestabgaben nicht allein auf dem Wohnsitz, sondern auf der tatsächlichen steuerlichen Beteiligung beruhen müssen.

Regeste

Art. 8 Abs. 1 BV; Art. 181 Abs. 2 des Steuergesetzes des Kantons Wallis vom 10. März 1976 (StG/VS); Rechtsgleichheitsgebot; Grundstücksteuer. Die Walliser Minimal-Grundstücksteuer für die in der Gemeinde nichtwohnsässigen Personen verstösst gegen das Rechtsgleichheitsgebot. Die ungleiche Behandlung im Vergleich zu wohnsässigen Personen ist sachlich nicht zu rechtfertigen (E. 5).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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