Versicherte mit Brustkrebs und mittelgradiger Depression beantragt Invalidenrente: Keine rechtserhebliche Arbeitsunfähigkeit festgestellt, Rentenanspruch verneint (Art. 7 ATSG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 148 V 49 · ATF 148 V 49 · DTF 148 V 49
- Datum
- 17.11.2021
- Geschäftsnummer
- 8C_280/2021
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Versicherte beantragte bei der Invalidenversicherung eine Invalidenrente. Sie berief sich auf eine Brustkrebserkrankung mit Chemotherapie und eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode. Die IV-Stelle Bern lehnte den Rentenanspruch ab, weil der Invaliditätsgrad 0 % betrage. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Vor dem Bundesgericht wurde gerügt, die Vorinstanz habe die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbeurteilung unzulässig überprüft und die Schwere der Depression sowie ihre Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit verkannt.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte das Urteil des kantonalen Verwaltungsgerichts. Es stellte fest, dass die Vorinstanz zutreffend geprüft hatte, ob die psychiatrische Arbeitsunfähigkeitsabschätzung des SMAB-Gutachtens vom 24. Februar 2020 die rechtsprechungsgemässen Anforderungen erfüllt. Der psychiatrische Experte attestierte zwar eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit, begründete diese aber nicht hinreichend nachvollziehbar mit konkreten, erhobenen Befunden – etwa Traurigkeit, Hoffnungslosigkeit oder Konzentrationsstörungen – und deren Auswirkung auf die berufliche Leistungsfähigkeit. Die diagnostizierten Befunde (leicht reduzierter Antrieb, deutlich gedrückte Grundstimmung) wurden nicht als schwer eingestuft; zudem war das therapeutische Potential nach Ansicht des Experten keineswegs ausgeschöpft, und eine Behandlungsresistenz wurde klar verneint. Somatische Erkrankungen wie Dyspepsie und Diabetes mellitus Typ 2 wurden im Gutachten ausdrücklich als ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnet. Auch die körperlichen Einschränkungen infolge Brustkrebs und Knieprothese führten bei Anwendung der gemischten Methode (94 % Erwerbsanteil, 6 % Haushaltsanteil) zu keinem Invaliditätsgrad von mindestens 40 %. Damit war der Rentenanspruch nach Art. 7 ATSG (Erwerbsunfähigkeit), Art. 8 Abs. 1 ATSG (Invalidität), Art. 4 Abs. 1 IVG (Rentenanspruch) und Art. 87 Abs. 3 IVV (Neuanmeldung nach vorausgegangener Verweigerung) nicht begründet. Die Vorinstanz durfte daher von der ärztlichen Folgenabschätzung abweichen (Art. 17 ATSG). Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten von Fr. 800.– nach Art. 66 Abs. 1 BGG. Die Entscheidung präzisiert die Anforderungen an die Begründung einer Arbeitsunfähigkeitsabschätzung bei psychischen Erkrankungen und unterstreicht, dass allein die Diagnose einer mittelgradigen Depression nicht ausreicht, um einen Invaliditätsgrad zu begründen.
Regeste
Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 6-8 ATSG (insbesondere Art. 7 Abs. 2 ATSG); Art. 28 Abs. 1 IVG; depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur und rentenbegründende Invalidität. Eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten lässt sich im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren. Besteht dazu noch ein bedeutendes therapeutisches Potential, so ist insbesondere auch die Dauerhaftigkeit des Gesundheitsschadens in Frage gestellt. Diesfalls müssen gewichtige Gründe vorliegen, damit dennoch auf eine invalidisierende Erkrankung geschlossen werden kann. Attestieren die psychiatrischen Fachpersonen bei diesen Konstellationen trotz Verneinung einer schweren psychischen Störung ohne (allenfalls auf Nachfrage hin erfolgte) schlüssige Erklärung eine namhafte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, besteht für die Versicherung oder das Gericht Grund dafür, der medizinisch-psychiatrischen Folgenabschätzung die rechtliche Massgeblichkeit zu versagen (E. 6.2.2). Regeste Art. 4 al. 1 LAI en liaison avec les art. 6-8 LPGA (en particulier l'art. 7 al. 2 LPGA); art. 28 al. 1 LAI; troubles dépressifs de degré léger à moyen et invalidité donnant droit à une rente. Un trouble dépressif de degré léger à moyen sans interférence notable avec des comorbidités psychiatriques ne peut généralement pas être défini comme une maladie mentale grave. S'il existe en outre un potentiel thérapeutique significatif, le caractère durable de l'atteinte à la santé est notamment remis en question. Dans ce cas, il doit exister des motifs importants pour que l'on puisse néanmoins conclure à une maladie invalidante. Si, dans une telle constellation, les spécialistes en psychiatrie attestent sans explication concluante (éventuellement ensuite d'une demande) une diminution considérable de la capacité de travail malgré l'absence de trouble psychique grave, l'assurance ou le tribunal sont fondés à nier la portée juridique de l'évaluation médico-psychiatrique de l'impact (consid. 6.2.2). Regesto Art. 4 cpv. 1 LAI combinato con gli art. 6-8 LPGA (in modo particolare l'art. 7 cpv. 2 LPGA); art. 28 cpv. 1 LAI; disturbi depressivi di grado leggero fino a medio e diritto alla rendita di invalidità. Un disturbo depressivo di grado leggero fino a medio senza interferenza notevole con una comorbidità psichiatrica non può essere generalmente definita come una malattia psichica grave. Se al riguardo dovesse esserci inoltre un potenziale terapeutico significativo, ne risulta che è messo in discussione in modo particolare anche il carattere durevole del danno alla salute. In tale eventualità devono essere adempiute importanti ragioni perché si possa concludere comunque a una malattia invalidante. Se, in questa costellazione, gli specialisti in psichiatria attestano senza spiegazione concludente (eventualmente in seguito a una domanda) una diminuzione considerevole della capacità lavorativa malgrado l'assenza di un disturbo psichico grave, l'assicuratore o il tribunale dispongono di un motivo per negare la valenza giuridica alla valutazione medico-psichiatrica dell'impatto (consid. 6.2.2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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