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Justizze. Art. 6 UVG

Bundesgericht

Paraplegiker stürzt 30 Jahre nach Berufsunfall beim Rückwärtsfahren mit dem Rollstuhl: Kein adäquater Kausalzusammenhang zur Invalidität, Leistungspflicht der Suva verneint (Art. 6 Abs. 1 UVG)

BGE / ATF / DTF
BGE 148 V 356 · ATF 148 V 356 · DTF 148 V 356
Datum
12.07.2022
Geschäftsnummer
BGE 148 V 356
Abteilung
CH_BGE_007
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 6 UVG

Zusammenfassung

Ein Versicherter, der 1989 bei einem Berufsunfall eine komplette Paraplegie erlitt und seitdem auf einen Rollstuhl angewiesen ist, stürzte am 8. Juli 2019 beim Rückwärtsfahren mit dem Rollstuhl, weil er an der Bettkante hängenblieb, und zog sich eine Ruptur der linken Rotatorenmanschette zu. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) lehnte die Leistungspflicht ab, weil der Sturz nicht versichert war und kein adäquater Kausalzusammenhang zum Unfall von 1989 bestehe. Der Versicherte erhob Beschwerde gegen die Bestätigung dieses Entscheids durch das kantonale Versicherungsgericht.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Verweigerung der Leistungen durch die Suva. Es stellte fest, dass der Sturz vom 8. Juli 2019 zwar natürliche Folge der Paraplegie sei, jedoch kein adäquater Kausalzusammenhang zum Unfall vom 4. Oktober 1989 bestehe. Nach über 30 Jahren Rollstuhlnutzung sei der Beschwerdeführer an seine körperlichen Einschränkungen gewöhnt und in der Handhabung des Rollstuhls geübt; es bestehe daher kein erhöhtes Unfallrisiko mehr, das auf die unfallbedingte Paraplegie zurückzuführen wäre. Der konkrete Sturz sei vielmehr durch das unerwartete Hängenbleiben an der Bettkante verursacht worden – ein Ereignis, das nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung nicht als durch die Paraplegie begünstigt anzusehen sei. Damit fehle es an der für die Leistungspflicht nach Art. 6 Abs. 1 UVG erforderlichen adäquaten Kausalität. Die vom Beschwerdeführer vorgelegte medizinische Publikation zur Schulterbelastung bei Rollstuhlfahrern belege lediglich einen langfristigen Verschleiß, nicht aber ein konkret erhöhtes Sturzrisiko in der vorliegenden Situation. Eine weitere Abklärung des Gefahrenpotentials durch die Suva oder das kantonale Gericht war daher nicht erforderlich. Die Entscheidung klärt, dass eine langjährige, stabile Behinderung allein nicht ausreicht, um einen späteren Unfall als adäquate Folge des ursprünglichen versicherten Unfalls anzusehen – entscheidend ist vielmehr, ob der unfallbedingte Vorzustand zum Zeitpunkt des Folgeunfalls tatsächlich ein erhöhtes Risiko bewirkt hat.

Regeste

Art. 6 Abs. 1 UVG; Adäquanz eines zweiten, nicht versicherten Folgeunfalls. Ein zweiter, nicht versicherter Unfall kann eine Leistungspflicht des für einen ersten Unfall zuständigen Unfallversicherers auslösen, sofern der zweite Unfall adäquat kausale Folge des ersten ist (E. 6.2 und 6.3). Frage offengelassen, ob es sich bei den rechtsprechungsgemässen Anforderungen um eine spezielle Adäquanzprüfung handelt, oder ob diese in der allgemeinen Adäquanzformel aufgehen. Die Bejahung der Adäquanz setzt jedenfalls voraus, dass der unfallbedingte Vorzustand zu einem erhöhten Unfallrisiko führte (E. 7.3.1). Regeste Art. 6 al. 1 LAA; causalité lorsqu'un second accident non assuré est la conséquence du premier. Un second événement accidentel, non assuré, peut donner lieu à une obligation de prester de la part de l'assureur-accidents compétent pour le premier accident pour autant que le second constitue la conséquence adéquate du premier (consid. 6.2 et 6.3). Est laissée ouverte la question de savoir si, en ce qui concerne les conditions posées par la jurisprudence, l'on a affaire à un examen de la causalité spécial ou correspondant à la règle générale du cours ordinaire des choses et de l'expérience de la vie. L'admission de la causalité adéquate suppose en tout cas que l'état antérieur post-traumatique ait conduit à un risque accru d'accident (consid. 7.3.1). Regesto Art. 6 cpv. 1 LAINF; causalità di un secondo infortunio non assicurato, conseguenza del primo. Un secondo infortunio, non assicurato, può dare luogo a un obbligo di pagare le prestazioni da parte dell'assicuratore infortuni competente per il primo, a condizione che il secondo infortunio costituisca una conseguenza causale adeguata del primo (consid. 6.2 e 6.3). È lasciata aperta la questione di sapere se, per quanto attiene i requisiti posti dalla giurisprudenza, si tratti di un esame speciale della causalità adeguata o se corrisponda alla regola generale di adeguatezza secondo il corso ordinario delle cose e l'esperienza della vita. In ogni caso, l'ammissione della causalità adeguata presuppone che lo stato precedente post-traumatico abbia comportato un rischio accresciuto d'infortunio (consid. 7.3.1).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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