Naturschutzverbände bekämpfen zu schmale Gewässerraumfestlegung für die Muota im BLN-Gebiet Nr. 1606: Anwendung von Art. 41a Abs. 1 GSchV statt Abs. 2 bestätigt (Art. 41a Abs. 1 GSchV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 148 II 198 · ATF 148 II 198 · DTF 148 II 198
- Datum
- 21.09.2021
- Geschäftsnummer
- BGE 148 II 198
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Pro Natura, WWF Schweiz und die Stiftung Landschaftsschutz erhoben Beschwerde gegen die Entscheide des Verwaltungsgerichts Schwyz vom 24. April 2019 und vom 9. November 2020, mit denen die Beschwerden gegen die Festlegung des Gewässerraums am rechten Ufer der Muota im BLN-Gebiet Nr. 1606 abgewiesen worden waren. Streitig war, ob für die Muota im Teilraum Rigi des BLN-Gebiets Nr. 1606 die Mindestbreite des Gewässerraums nach Art. 41a Abs. 1 oder nach Abs. 2 der Gewässerschutzverordnung (GSchV) zu bestimmen ist. Die Beschwerdeführer vertraten die Auffassung, dass Art. 41a Abs. 1 GSchV anzuwenden sei, weil für das Gebiet gewässerbezogene Schutzziele gelten.
Das Bundesgericht hob die angefochtenen Entscheide des Verwaltungsgerichts Schwyz auf und wies die Sache an den Gemeinderat Ingenbohl zurück, um den Gewässerraum am rechten Ufer der Muota neu festzulegen. Es entschied, dass Art. 41a Abs. 1 GSchV anzuwenden ist, weil für das BLN-Gebiet Nr. 1606 gewässerbezogene Schutzziele gelten. Das Objektblatt für dieses Gebiet enthält ausdrückliche Schutzziele für Gewässer und ihre Uferräume (Ziff. 3.2, 3.7 und 3.8), die auch für den Teilraum Rigi, in dem sich die Muota befindet, verbindlich sind. Ziff. 9 des Objektblatts stellt klar, dass die Schutzziele für das gesamte Gebiet auch für den Teilraum Rigi gelten. Diese spezifischen, im Objektblatt verbindlich festgelegten Schutzziele unterscheiden sich von den allgemeinen Schutzzielen nach Art. 5 Abs. 2 VBLN und sind daher zwingend anzuwenden. Art. 41a Abs. 1 GSchV ist somit einschlägig, nicht Abs. 2. Die breiteren Gewässerräume nach Abs. 1 dienen der Sicherstellung des für die Biodiversität erforderlichen Raumbedarfs und können auch innerhalb von Siedlungsgebieten angewendet werden, da bestehende Bauten Bestandesschutz geniessen und Ausnahmen möglich sind. Die Anwendung von Art. 41a Abs. 1 GSchV erfolgt unter Berücksichtigung von Art. 1 Abs. 2 VBLN und Art. 5 Abs. 2 VBLN, die die Verbindlichkeit der im Objektblatt festgelegten Schutzziele regeln. Die Kostenentscheidung ist im Text nicht erwähnt. Die Entscheidung klärt die hierarchische Beziehung zwischen den spezifischen Objektblatt-Schutzzielem und den allgemeinen Verordnungsbestimmungen und stärkt die Durchsetzung von Gewässerschutzzielen in Landschaften von nationaler Bedeutung.
Regeste
Festlegung des Gewässerraums der Muota im BLN-Gebiet Nr. 1606 gemäss Art. 41a Abs. 1 GSchV. Die Mindestbreite des Gewässerraums eines Fliessgewässers bestimmt sich in Landschaften von nationaler Bedeutung nach Art. 41a Abs. 1 (und nicht Abs. 2) GSchV, wenn für das Gebiet gewässerbezogene Schutzziele gelten. Dies ist vorliegend der Fall: Das Objektblatt für das BLN-Gebiet Nr. 1606 enthält Schutzziele für die Gewässer und ihre Uferräume; diese sind auch auf das Teilgebiet Rigi, in dem sich die Muota befindet, anwendbar (E. 4). Regeste Détermination de l'espace réservé aux eaux de la Muota, dans l'objet IFP n° 1606, conformément à l'art. 41a al. 1 OEaux. Dans les sites paysagers d'importance nationale, la largeur minimale de l'espace réservé aux eaux d'un cours d'eau est déterminée selon l'art. 41a al. 1 (et non pas al. 2) OEaux, lorsque des objectifs de protection des cours d'eau s'appliquent à la zone. Tel est le cas en l'espèce: la description de l'objet IFP n° 1606 renferme des objectifs de protection pour les cours d'eau et les berges; ces derniers sont également applicables à la sous-région Rigi, dans laquelle s'écoule la Muota (consid. 4). Regesto Determinazione dello spazio riservato alle acque della Muota nell'oggetto IFP n° 1606 secondo l'art. 41a cpv. 1 OPAc. Nei paesaggi d'importanza nazionale la larghezza minima dello spazio riservato ai corsi d'acqua è fissata dall'art. 41a cpv. 1 (e non cpv. 2) OPAc, qualora per la zona si applichino obiettivi di protezione riferiti alle acque. Ciò è il caso nella fattispecie: la descrizione dell'oggetto IFP n° 1606 contiene obiettivi di protezione riferiti alle acque e alle loro sponde; questi sono applicabili anche all'area parziale Rigi, dove è ubicata la Muota (consid. 4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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