Baukonzession auf Seeufergrundstück: Ermessen überschritten wegen fehlender Gesetzesgrundlage; Rückweisung zur Prüfung der Ausnahmebewilligung nach neuem Gewässerschutzrecht (Art. 36a GSchG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 139 II 470 · ATF 139 II 470 · DTF 139 II 470
- Datum
- 28.03.2013
- Geschäftsnummer
- BGE 139 II 470
- Abteilung
- CH_BGE_004
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Art. 18 BZO/Rüschlikon Art. 36a GSchG Art. 41a GSchV Art. 41b GSchV Art. 41c GSchV Art. 46 GSchV Art. 5 HWSchV/ZH Art. 15 HWSchV/ZH Art. 15a HWSchV/ZH Art. 15b HWSchV/ZH Art. 15c HWSchV/ZH Art. 36 PBG Art. 88 PBG Art. 18 PBG/ZH Art. 203 PBG/ZH Art. 279 PBG/ZH Art. 2 RPG Art. 3 RPG Art. 25a RPG Art. 2 WWG/ZH Art. 21 WWG/ZH
Zusammenfassung
Eine Erbengemeinschaft beantragte die baurechtliche Bewilligung für ein Einfamilienhaus auf einem Grundstück in Rüschlikon, das teilweise als Konzessionsland (Landanlage) im Privateigentum steht. Die kantonale Baudirektion verweigerte die konzessionsrechtliche Baukonzession mit der Begründung, das Projekt verletze die kantonalen Richtlinien zum Gewässerabstand und zur Geschosszahl. Die Vorinstanzen bestätigten diese Verweigerung unter Berufung auf das weite Ermessen der Behörde bei Konzessionsentscheiden.
Das Bundesgericht hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Baudirektion zurück. Es stellte fest, dass die Baudirektion ihr Ermessen überschritten hatte, indem sie sich auf interne Richtlinien stützte, die strengere Anforderungen an den Gewässerabstand und die Geschosszahl stellten als die allgemeinen baurechtlichen Vorschriften (BZO/Rüschlikon, PBG/ZH). Eine solche "Spezialbauordnung" für Landanlagen entbehre einer genügenden gesetzlichen Grundlage in einem formellen Gesetz; die Verordnungsnormen (§§ 25, 27 Konzessionsverordnung zum WWG/ZH) reichten dafür nicht aus. Seit Inkrafttreten des RPG und des PBG/ZH sei der Seeuferschutz umfassend planerisch geregelt, was das freie Ermessen der Behörde einschränke.
In der Sache selbst fand das neue Gewässerschutzrecht (GSchG/GSchV) Anwendung, da zwingende öffentliche Interessen eine sofortige Anwendung gebieten. Da der Gewässerraum im Kanton Zürich noch nicht festgelegt war, galten die Übergangsbestimmungen der GSchV (Änderung vom 4. Mai 2011). Danach gilt für stehende Gewässer ein beidseitiger Streifen von je 20 m Breite. Das geplante Haus ragt in diesen Bereich hinein und ist nicht standortgebunden. Damit ist es grundsätzlich unzulässig, es sei denn, es wird eine Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 Satz 2 GSchV erteilt. Diese Möglichkeit besteht für zonenkonforme Anlagen in dicht überbauten Gebieten. Die Frage, ob das Grundstück in einem "dicht überbauten Gebiet" liegt und ob überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen, muss nun die zuständige Behörde (AWEL gemäss § 5 Abs. 1 lit. b HWSchV/ZH) prüfen.
Regeste
a Landanlagekonzession. Die im RPG verankerte Planungspflicht der Kantone erstreckt sich auf ihr gesamtes Territorium und schliesst damit auch das im Privateigentum stehende Konzessionsland ein. Die Mittel der Raumplanung sowie des Natur- und Heimatschutzes erlauben, den Seeuferschutz in umfassender Weise wahrzunehmen. Soweit verbindliche Normen und nutzungsplanerische Festlegungen bestehen, welche die Nutzung des Seeuferbereichs regeln und dabei auch das Konzessionsland einschliessen, sind die zuständigen Behörden beim Entscheid über die Baukonzessionen daran gebunden. Ihr Ermessen wird in diesem Umfang eingeschränkt. Die Rechtslage hat sich in dieser Hinsicht seit BGE 102 Ia 122 grundlegend geändert (E. 3.2). Regeste b Art. 36a GSchG und Art. 41b und 41c GSchV (in der Fassung vom 4. Mai 2011); Gewässerraum für Fliessgewässer; Übergangsbestimmungen. Bis zur Festlegung des Gewässerraums durch die zuständigen Behörden bestimmt sich dieser nach den Übergangsbestimmungen der GSchV zur Änderung vom 4. Mai 2011. Rückweisung zur Prüfung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 41c Abs. 1 Satz 2 GSchV (E. 4.4 und 4.5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.