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Justizze. Art. 80e IRSG

Bundesgericht

Beschwerde gegen Geschädigtenstellung und Akteneinsicht im Strafverfahren bei parallelem Rechtshilfeverfahren: Beschwerde in Strafsachen zulässig, nicht besondere Beschwerde (Art. 78 ff., Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG)

BGE / ATF / DTF
BGE 147 IV 544 · ATF 147 IV 544 · DTF 147 IV 544
Datum
28.05.2021
Geschäftsnummer
BGE 147 IV 544
Abteilung
CH_BGE_006
Ausgang
Gutgeheissen

Tragende Normen

Art. 78 BGG Art. 93 BGG Art. 100 BGG Art. 80e IRSG

Zusammenfassung

Der Beschwerdeführer erhob Beschwerde gegen einen kantonalen Beschluss, mit dem einer russischen Bank in Konkursverwaltung die Geschädigtenstellung und Akteneinsicht im gegen ihn in der Schweiz laufenden Strafverfahren gewährt wurde. Parallel dazu war ein Rechtshilfegesuch Russlands im Zusammenhang mit einer weiteren, in Russland verfolgten Straftat hängig, die als Vortat der in der Schweiz untersuchten Geldwäscherei gilt. Streitig war, ob die Beschwerde in Strafsachen oder die besondere Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in Rechtshilfestreitigkeiten zulässig ist.

Das Bundesgericht hielt fest, dass der angefochtene Entscheid ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über Geschädigtenstellung und Akteneinsicht im schweizerischen Strafverfahren ist – und nicht ein Entscheid aus dem Rechtshilfeverfahren. Obwohl parallel ein Rechtshilfegesuch Russlands hängig ist, bleibt der strafprozessuale Charakter des angefochtenen Entscheids unverändert; das Rechtshilfeverfahren steht im Hintergrund und führt nicht zur Umwandlung des Strafverfahrens in ein Rechtshilfeverfahren. Die Frage der Geschädigtenstellung und Akteneinsicht richtet sich primär nach den Regeln der Strafprozessordnung, wobei ergänzend Rechtshilfeaspekte zu berücksichtigen sind. Die Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ist daher gegeben; die Anwendung der besonderen Beschwerde nach Art. 84 BGG wäre unzutreffend. Das Bundesgericht präzisierte damit seine Rechtsprechung und stellte klar, dass in solchen Konstellationen ausschliesslich die Beschwerde in Strafsachen zur Anwendung gelangt – unabhängig vom Ausgang des Vorinstanzentscheids (Gewährung oder Verweigerung), unabhängig davon, ob die Rechtshilfebestimmungen ausdrücklich angerufen werden, und unabhängig von der konkreten Interessenlage der Beteiligten. Die Zulassungsvoraussetzungen der Beschwerde in Strafsachen sind erfüllt; der Beschwerdeführer durfte sich zudem auf die im angefochtenen Entscheid enthaltene Rechtsmittelbelehrung stützen, die ausschliesslich die Beschwerde in Strafsachen nannte. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie Klarheit im Rechtsmittelsystem schafft und die Einheitsbeschwerde im Sinne des Bundesgerichtsgesetzes wiederherstellt.

Regeste

Art. 78 ff., 84 und 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 80e Abs. 2 lit. b IRSG; zulässiges Rechtsmittel ans Bundesgericht in Streitfällen über die Parteistellung und Akteneinsicht in einem Strafverfahren bei parallelem Rechtshilfeverfahren. Sind im kantonalen Strafverfahren bei parallelem Rechtshilfeverfahren die Parteistellung sowie die Akteneinsicht möglicher Geschädigter (der um Rechtshilfe ersuchende Staat selbst oder Private mit Verbindung zu diesem) strittig, steht an das Bundesgericht die Beschwerde in Strafsachen und nicht die besondere Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten in Rechtshilfestreitigkeiten offen (Präzisierung der Rechtsprechung; E. 1).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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