Gesetzesartikel
Art. 432 StPO – Ansprüche gegenüber der Privatklägerschaft und der antragstellenden Person
1 Entscheid, in dem Art. 432 StPO eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.