Beschwerde gegen Verlängerung einer stationären therapeutischen Behandlung nach rechtskräftiger Aufhebung: Fristbeginn richtet sich nach dem Datum des rechtskräftigen Anordnungsentscheids (Art. 59 Abs. 4 StGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 147 IV 205 · ATF 147 IV 205 · DTF 147 IV 205
- Datum
- 22.02.2021
- Geschäftsnummer
- BGE 147 IV 205
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer war im Jahr 2014 wegen mehrfacher Vergewaltigung und anderer Delikte zu einer Freiheitsstrafe sowie einer stationären therapeutischen Behandlung nach Art. 59 StGB verurteilt worden. Diese Massnahme wurde am 30. Oktober 2017 rechtskräftig aufgehoben; anschliessend ordnete das Kantonsgericht am 4. März 2019 im Rahmen eines selbständigen Verfahrens erneut eine stationäre therapeutische Behandlung nach Art. 59 StGB an, wobei die Sicherheitshaft angerechnet wurde. Am 19. August 2020 verlängerte das Kantonsgericht diese Massnahme um fünf Jahre bis zum 30. Oktober 2022. Der Beschwerdeführer rügte, die Verlängerung sei rechtswidrig, weil die Fünfjahresfrist gemäss Art. 59 Abs. 4 StGB noch nicht abgelaufen sei.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte klar, dass bei einer erneuten Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung nach rechtskräftiger Aufhebung der vorherigen Massnahme – und wenn die neue Massnahme nicht aus der Freiheit heraus angetreten wird – der Beginn der Fünfjahresfrist gemäss Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StGB grundsätzlich auf das Datum des rechtskräftigen Anordnungsentscheids abzustellen ist, also hier auf den 4. März 2019. Damit läuft die Frist bis zum 3. März 2024; die Verlängerung vom 19. August 2020 erfolgte daher vor Ablauf dieser Frist und ist zulässig. Das Bundesgericht verwies auf seine bestehende Rechtsprechung (BGE 145 IV 65), wonach die gleichen Grundsätze für den Fristbeginn gelten, ob es sich um eine Erstanordnung oder um eine Neuanordnung nach Aufhebung handelt, solange die betroffene Person während des Übergangs in Sicherheitshaft verbleibt. Die Vorinstanz hatte geltend gemacht, der Anordnungsentscheid vom 4. März 2019 sei rechtskräftig bis zum 30. Oktober 2020 befristet worden; der Beschwerdeführer bestreitet dies, doch da die Befristung im rechtskräftigen Entscheid enthalten sein würde, könnte daran im vorliegenden Verfahren nicht mehr gerüttelt werden. Die Beschwerde wurde abgewiesen; die unentgeltliche Rechtspflege wurde bewilligt.
Regeste
Art. 59 Abs. 4 StGB; Anordnung einer stationären therapeutischen Behandlung von psychischen Störungen nach rechtskräftiger Massnahmenaufhebung; Beginn der (Fünfjahres-)Frist. Wird nach einer rechtskräftigen Massnahmenaufhebung eine stationäre therapeutische Behandlung von psychischen Störungen (Art. 59 StGB) angeordnet und wird die Massnahme nicht aus der Freiheit heraus angetreten, ist für die (Fünfjahres-)Frist, wie bei der erstmaligen Massnahmenanordnung, grundsätzlich auf das Datum des in Rechtskraft erwachsenen Anordnungsentscheids abzustellen (E. 2.4). Regeste Art. 59 al. 4 CP; prononcé d'un traitement thérapeutique institutionnel des troubles mentaux après l'entrée en force d'une décision de levée de la mesure; début du délai (de cinq ans). Lorsqu'un traitement thérapeutique institutionnel des troubles mentaux (art. 59 CP) est ordonné après l'entrée en force d'une décision de levée de la mesure et que l'intéressé n'est pas en liberté avant le début de la mesure, le délai (de cinq ans) doit, comme pour la première mesure ordonnée, en principe commencer à courir à la date de la décision entrée en force ordonnant dite mesure (consid. 2.4). Regesto Art. 59 cpv. 4 CP; pronuncia di un trattamento terapeutico stazionario di turbe psichiche dopo il passaggio in giudicato di una decisione di soppressione della misura; inizio del termine (quinquennale). Se è ordinato un trattamento terapeutico stazionario di turbe psichiche (art. 59 CP) dopo il passaggio in giudicato di una decisione di soppressione della precedente misura e se il trattamento comincia allorché l'autore è già privato della propria libertà, in linea di principio il termine (quinquennale) inizia a decorrere, come per la prima misura ordinata, a partire dalla data della decisione, passata in giudicato, che ordina il trattamento (consid. 2.4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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