Eigentümerin stellt Strafantrag wegen Hausfriedensbruchs gegen Besetzer einer bereits gekündigten Mietwohnung: Strafantragsberechtigung trotz Nichträumung durch vormaligen Mieter (Art. 186 StGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 146 IV 320 · ATF 146 IV 320 · DTF 146 IV 320
- Datum
- 01.01.2020
- Geschäftsnummer
- BGE 146 IV 320
- Abteilung
- CH_BGE_006
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die C. AG, Eigentümerin einer Liegenschaft, stellte Strafantrag gegen A. und B. wegen Hausfriedensbruchs, nachdem diese am 12. Februar 2018 ohne Bewilligung in einem Büro im dritten Stock der Liegenschaft erschienen waren, das bis zum 31. Dezember 2017 von der D. GmbH gemietet worden war. Die D. GmbH nutzte die Räumlichkeiten zum Tatzeitpunkt weiter, hatte aber keinen Strafantrag gestellt. A. und B. wandten ein, die C. AG sei nicht strafantragsberechtigt, weil das Hausrecht allein bei der D. GmbH verblieben sei. Das Bezirksgericht und das Obergericht des Kantons Zürich verurteilten sie wegen Hausfriedensbruchs; A. und B. erhoben Beschwerde ans Bundesgericht mit der Behauptung, der Strafantrag der C. AG sei rechtswidrig.
Das Bundesgericht wies die Beschwerden von A. und B. ab und bestätigte deren Verurteilung wegen Hausfriedensbruchs.
Die C. AG war als Eigentümerin strafantragsberechtigt, weil A. und B. keinerlei vom Mietverhältnis zwischen C. AG und D. GmbH gedecktes Gebrauchsrecht besaßen – weder ein Mietverhältnis mit der C. AG noch eine von der D. GmbH erteilte Berechtigung bestand. Der Grundsatz der Subsidiarität des Strafrechts, wonach der Eigentümer nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht gegen verbliebene Mieter Strafantrag stellen darf, gilt nicht gegenüber Dritten ohne jegliche vertragliche Beziehung zum Geschädigten. Auch die Tatsache, dass die D. GmbH die Räumlichkeiten zum Tatzeitpunkt am 12. Februar 2018 noch nutzte, stand der Strafantragsberechtigung der C. AG nicht entgegen: Das dingliche Recht des Eigentümers nach Art. 641 ZGB wirkt gegenüber jedermann, und Art. 186 StGB schützt primär das Freiheitsrecht, über die eigenen Räume selbst zu verfügen – ein Schutz, der gerade bei unbefugtem Zugang durch Dritte unverzichtbar ist. Die Strafantragsberechtigung richtet sich nach Art. 30 Abs. 1 StGB nach dem Träger des unmittelbar betroffenen Rechtsguts, hier dem Hausrecht, dessen Inhaber der Eigentümer ist, sobald kein berechtigter Mieter mehr vorhanden ist – was bei Dritten ohne jegliches Recht ohnehin stets der Fall ist.
Die Entscheidung präzisiert die Rechtsprechung zu Art. 186 StGB und klärt, dass die Subsidiarität des Strafrechts nur im Verhältnis zwischen Vermieter und Mieter gilt, nicht aber gegenüber Dritten, die sich ohne jegliche vertragliche Grundlage in vermieteten Räumen aufhalten.
Regeste
Art. 186 StGB, Art. 30 Abs. 1 StGB; Hausfriedensbruch, Strafantragsberechtigung. Der Eigentümer einer Mietsache ist gegenüber Personen ohne durch ein Mietverhältnis gedecktes Gebrauchsrecht strafantragsberechtigt. Dies gilt unabhängig davon, ob die geschützten und zuvor vermieteten Räume mit der Beendigung des Mietverhältnisses auch tatsächlich geräumt wurden (E. 2.4). Regeste Art. 186 CP, art. 30 al. 1 CP; violation de domicile, qualité pour porter plainte. Le propriétaire d'une chose louée a qualité pour porter plainte contre les personnes qui ne jouissent pas d'un droit d'usage découlant d'un contrat de bail. Cela vaut indépendamment de la question de savoir si les locaux en question, précédemment loués, ont été effectivement libérés après la fin du bail (consid. 2.4). Regesto Art. 186 CP, art. 30 cpv. 1 CP; violazione di domicilio, diritto di querela. Il proprietario di una cosa locata è legittimato a sporgere querela contro le persone che non dispongono di un diritto di uso coperto dal contratto di locazione, indipendentemente dal fatto che i locali tutelati e precedentemente locati siano stati anche effettivamente liberati al termine della locazione (consid. 2.4).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Mutter erstattet Strafanzeige wegen übler Nachrede und Verleumdung nach Gefährdungsmeldung durch Paten ihres behinderten Sohnes: Nichtanhandnahme durch Staatsanwaltschaft und Bestätigung durch Kantonsgericht werden aufgehoben, Sachverhalt zur weiteren Prüfung zurückverwiesen (Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO)
- Journalistin betritt besetztes Haus zur Berichterstattung: Kein gültiger Strafantrag gegen sie, Hausfriedensbruchvorwurf entfällt (Art. 30 StGB)
- Beschwerdeführer rügt fehlende gültige Strafanträge für Hausfriedensbruch und Sachbeschädigung: Polizeirapporte ohne Unterschrift genügen als Protokoll (Art. 304 Abs. 1 StPO)
- Entlehnerin eines Fahrzeugs stellt Strafantrag wegen Sachbeschädigung: Kein Antragsrecht bei fehlender Beeinträchtigung der Benutzung und keiner besonderen Erhaltungsverantwortung (Art. 30 Abs. 1 StGB, Art. 306 Abs. 3 OR)
- Ehegatte einer verstorbenen Geschädigten kann sich allein als Privatkläger im Strafverfahren konstituieren: Rechtsnachfolge nach Art. 121 Abs. 1 StPO umfasst auch den Strafpunkt (Art. 121 Abs. 1 StPO)
- Erbe erstattet Strafanzeige gegen Miterbin: Beschwerdelegitimation gegen Nichtanhandnahme bejaht, auch ohne gemeinsame Zivilklage (Art. 115 Abs. 1 StPO)
- Abbruch eines geschützten Hauses und Demontage der Zivilschutzsirene: Schuldspruch wegen Sachbeschädigung und Widerhandlung gegen Baurecht bestätigt; Ersatzforderung nach Bruttoprinzip (Art. 144 StGB, § 213 PBG/LU)
- Unrechtmässiger Waffenbesitz und Tragen an offenem Hof: Meldepflicht verletzt, aber Besitz gerechtfertigt; Sache zurückgewiesen (Art. 33, 34, 42 WG)