Beschwerdeführer verurteilt wegen gewerbsmässiger und bandenmässiger Kokainlieferung von je vier Kilogramm: Qualifikationsmerkmale nach Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG bejaht (Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 147 IV 176 · ATF 147 IV 176 · DTF 147 IV 176
- Datum
- 03.02.2021
- Geschäftsnummer
- 6B_1302/2020
- Abteilung
- Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Der Beschwerdeführer war Mitglied einer Drogenbande, die im grossen Stil Kokain verkaufte. Das Obergericht des Kantons Aargau verurteilte ihn wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz für zwei Tatkomplexe: erstens für die Kokainlieferung vom 18. Oktober 2016 und zweitens für das Anstaltentreffen zum Kokainhandel vom 17. Januar 2017. Es sprach ihn der gewerbsmässigen, bandenmässigen und mengenmässig qualifizierten Widerhandlung schuldig und verhängte eine Freiheitsstrafe von 7½ Jahren. Der Beschwerdeführer rügte vor dem Bundesgericht eine willkürliche Beweiswürdigung, eine fehlerhafte Anwendung des Gewerbsmerkmals nach Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG, eine unzulässige Doppelverwertung bei der Strafzumessung sowie eine mangelnde Begründung der Einziehung des beschlagnahmten Bargelds.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Vorinstanz die Sachverhaltsfeststellung nicht willkürlich vorgenommen habe, sondern auf einer schlüssigen Gesamtbetrachtung aller Indizien beruhe: Die codierte Sprache in abgehörten Telefonaten („vier solche“, „4 Mädchen“) sei im Kontext des nachgewiesenen bandenmässigen Kokainhandels zutreffend als Mengenangabe für jeweils vier Kilogramm Kokain gewürdigt worden; die sichergestellte Kokainmenge von rund einem Kilogramm bei einem Bandenmitglied, die Aussagen des geständigen Bandenmitglieds D.________ zu den Absatzmengen sowie die Teilzahlung von Fr. 11'000.-- deuteten allesamt auf Lieferungen im Kilogrammbereich hin. Auch das Anstaltentreffen vom 17. Januar 2017 sei zutreffend als Vorbereitungshandlung für die Beschaffung von vier Kilogramm Kokain bewertet worden, wobei die Vorinstanz nicht in einen Zirkelschluss verfallen sei, sondern jede Aussage einzeln und im Gesamtkontext geprüft habe. Zur Gewerbsmässigkeit führte das Bundesgericht aus, dass der Beschwerdeführer sich aufgrund seiner Funktion als Organisator der Lieferungen, der Häufigkeit der Delikte innerhalb weniger Monate und des erzielten Umsatzes von Fr. 262'500.-- darauf eingerichtet habe, durch deliktische Handlungen namhafte Einkünfte zu erzielen; die Tatsache, dass er auch legal arbeite, schliesse die Gewerbsmässigkeit nicht aus, und der Umsatz sei ihm als Bandenmitglied vollumfänglich zuzurechnen. Bei der Strafzumessung sah das Bundesgericht keine Doppelverwertung, weil die Vorinstanz die Intensität des Drogenhandels und die kriminelle Energie als eigenständige Verschuldensfaktoren gewürdigt habe, was zulässig sei. Schliesslich hielt das Bundesgericht die Einziehung des Bargelds von Fr. 9'382.05 für gerechtfertigt, da die Vorinstanz aufgrund der gesamten Beweislage und der unplausiblen Angaben des Beschwerdeführers zur Herkunft des Geldes ohne Willkür davon ausgehen durfte, dass es aus dem Drogenhandel stamme und daher nach Art. 70 Abs. 1 StGB einziehbar sei. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- wurden dem Beschwerdeführer auferlegt. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es klärt, dass bei bandenmässigem Betäubungsmittelhandel der gesamte Bandenumsatz dem einzelnen Bandenmitglied zuzurechnen ist, um das Gewerbsmerkmal nach Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG zu erfüllen.
Regeste
Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG; qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz durch gewerbsmässigen Handel. Bei bandenmässiger Tatbegehung nach Art. 19 Abs. 2 lit. b BetmG ist der von der Bande erzielte grosse Umsatz oder erhebliche Gewinn im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. c BetmG vollumfänglich jedem einzelnen Mitglied zuzurechnen, weshalb der Beschwerdeführer vorliegend auch das Qualifikationsmerkmal des gewerbsmässigen Handels erfüllt (E. 2.4.2). Regeste Art. 19 al. 2 let. c LStup; infraction qualifiée à la loi sur les stupéfiants en raison d'un trafic par métier. Dans le cas d'une commission en bande selon l'art. 19 al. 2 let. b LStup, le chiffre d'affaires ou le gain important réalisé au sens de l'art. 19 al. 2 let. c LStup doit être imputé dans son intégralité à chacun des membres de la bande, de sorte qu'en l'espèce, les agissements du recourant répondent également à la qualification de trafic par métier (consid. 2.4.2). Regesto Art. 19 cpv. 2 lett. c LStup; infrazione aggravata alla legge sugli stupefacenti, traffico per mestiere. Se il reato è commesso in banda giusta l'art. 19 cpv. 2 lett. b LStup, la grossa cifra d'affari o il guadagno considerevole ai sensi dell'art. 19 cpv. 2 lett. c LStup realizzati dalla banda devono essere interamente imputati a ogni singolo membro, motivo per cui nella fattispecie il ricorrente adempie anche l'aggravante del mestiere (consid. 2.4.2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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