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Justizze. Art. 229 ZPO

Bundesgericht

Arbeitgeberin klagt gegen fristlose Kündigung: Bundesgericht bestätigt, dass neue Tatsachen und Beweismittel nur vor den ersten Parteivorträgen vorgebracht werden dürfen (Art. 229 Abs. 2 ZPO)

BGE / ATF / DTF
BGE 147 III 475 · ATF 147 III 475 · DTF 147 III 475
Datum
06.09.2021
Geschäftsnummer
BGE 147 III 475
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 229 ZPO

Zusammenfassung

Die Arbeitgeberin A. AG erhob Beschwerde in Zivilsachen gegen ein Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, das ihre Berufung gegen ein erstinstanzliches Urteil abwies. Im Streit stand die fristlose Kündigung ihres ehemaligen Chief Executive Officer B., wobei die Arbeitgeberin geltend machte, dieser habe seine Treuepflicht verletzt. Die Arbeitnehmerseite hatte Klage auf Lohnzahlung und Entschädigung nach Art. 337c Abs. 3 OR erhoben und die Ungerechtfertigtheit der fristlosen Kündigung feststellen lassen wollen. Die Vorinstanzen hatten teilweise zugunsten des Arbeitnehmers entschieden. Die Beschwerdeführerin beantragte die vollständige Abweisung der Klage.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Arbeitgeberin ab. Es bestätigte seine bisherige Rechtsprechung, wonach neue Tatsachen und Beweismittel gemäss Art. 229 Abs. 2 ZPO nur vor den ersten Parteivorträgen nach Art. 228 ZPO unbeschränkt vorgebracht werden dürfen. Diese Auslegung stützte sich auf eine umfassende Auslegung der Norm: Der sprachlich-grammatikalische Vergleich der drei Sprachfassungen zeigte, dass „zu Beginn der Hauptverhandlung“ einen Zeitpunkt vor den ersten Parteivorträgen meint – im Deutschen durch die Unterscheidung zwischen „Beginn“ und „Eröffnung“, im Französischen durch die Formulierung „à l'ouverture“ (bei der Eröffnung) gegenüber „une fois les débats principaux ouverts“ (nachdem die Hauptverhandlung eröffnet ist). Auch die historische Auslegung sprach dafür: Die Entstehungsgeschichte der Zivilprozessordnung zeigte, dass der Gesetzgeber mit Art. 229 Abs. 2 ZPO einen Kompromiss zwischen Verfahrensbeschleunigung und Wahrheitsfindung suchte und dabei bewusst eine Lösung wählte, die Noven nicht bis in die Replik und Duplik nach Art. 228 Abs. 2 ZPO zulässt. Das teleologische und systematische Element trugen nicht zur Klärung bei, doch ergab die Gesamtwürdigung aller Auslegungselemente eindeutig, dass die unbeschränkte Äusserungsmöglichkeit zu Beginn der Hauptverhandlung von den ersten Parteivorträgen nach Art. 228 ZPO zu unterscheiden ist. Damit war die Beschwerde unbegründet.

Die Entscheidung bestätigt die strikte Trennung zwischen Tatsachenvortrag und Parteivortrag und klärt endgültig den Zeitpunkt des Aktenschlusses für neue Vorbringen. Sie ist für alle Zivilverfahren von zentraler Bedeutung, da sie die Prozessplanung und -vorbereitung der Parteien maßgeblich beeinflusst.

Regeste

Art. 229 Abs. 2 ZPO; Zeitpunkt des Aktenschlusses. Können neue Tatsachen und Beweismittel "zu Beginn der Hauptverhandlung" unbeschränkt vorgebracht werden, sind diese vor den ersten Parteivorträgen nach Art. 228 ZPO in das Verfahren einzubringen (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2.3.2 und 2.3.3). Regeste Art. 229 al. 2 CPC; moment de la clôture de la phase de l'allégation. Les faits et moyens de preuve nouveaux qui peuvent être invoqués sans restriction "à l'ouverture des débats principaux", doivent être introduits dans la procédure avant les premières plaidoiries des parties au sens de l'art. 228 CPC (confirmation de la jurisprudence; consid. 2.3.2 et 2.3.3). Regesto Art. 229 cpv. 2 CPC; momento della fine della fase allegatoria. Se nuovi fatti e mezzi di prova possono essere addotti illimitatamente "all'inizio del dibattimento", essi vanno esibiti nella procedura prima delle prime arringhe secondo l'art. 228 CPC (conferma della giurisprudenza; consid. 2.3.2 e 2.3.3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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