Einwohnergemeinde Villnachern verlangt Verlängerung der Lärmschutzwand bei Bahnprojekt Effingen-Brugg: Keine wesentliche Änderung der Anlage, daher keine zusätzlichen Lärmschutzmassnahmen (Art. 13 Abs. 2 Bst. b LSV)
- Datum
- 15.02.2016
- Geschäftsnummer
- A-3993/2015
- Abteilung
- Abteilung I (Infrastruktur, Umwelt, Abgaben, Personal)
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Art. 13 A-3993/2015 Art. 42 BGG Art. 1 BGLE Art. 2 BGLE Art. 3 BGLE Art. 4 BGLE Art. 6 BGLE Art. 7 BGLE Art. 7a BGLE Art. 10 BGLE Art. 18f EBG Art. 8 LSV Art. 10 LSV Art. 11 LSV Art. 13 LSV Art. 14 LSV Art. 15 LSV Art. 37a LSV Art. 1 USG Art. 11 USG Art. 13 USG Art. 15 USG Art. 16 USG Art. 17 USG Art. 18 USG Art. 20 USG Art. 25 USG Art. 31 VGG Art. 32 VGG Art. 33 VGG Art. 37 VGG Art. 5 VwVG Art. 48 VwVG Art. 49 VwVG Art. 50 VwVG Art. 52 VwVG Art. 2 aVLE Art. 4 aVLE Art. 17 aVLE Art. 18 aVLE Art. 6 nVLE
Zusammenfassung
Die Einwohnergemeinde Villnachern erhob Beschwerde gegen die Plangenehmigung der SBB AG für ein Projekt zur Kapazitätserhöhung auf dem Bahnstreckenabschnitt Effingen-Brugg, insbesondere zur Verkürzung der Zugfolgezeit für Güterzüge. Die Gemeinde beantragte, die bestehende talseitige Lärmschutzwand bis zum Portal des Villnachern-Tunnels zu verlängern. Sie machte geltend, das Projekt führe in lärmrechtlicher Hinsicht zu einer wesentlichen Änderung der Anlage und begründete dies mit einem angeblichen 'Mündungsknall' am Ende der Wand, mit Kurvenkreischen aufgrund einer engen Kurve sowie mit einer gestiegenen Anzahl von Aufwachreaktionen durch nächtliche Züge. Die Vorinstanz, das Bundesamt für Verkehr, hatte die Einsprachen abgewiesen und festgestellt, der betroffene Streckenabschnitt gelte als lärmsaniert und die prognostizierten Lärmwerte lägen unter denjenigen, die für die Sanierung massgeblich gewesen seien.
Das Bundesverwaltungsgericht wies die Beschwerde ab, weil das Projekt keine wesentliche Änderung der Eisenbahnanlage darstellt. Die für das Projekt prognostizierten Emissionswerte von 76.9 dB(A) am Tag und 77.6 dB(A) nachts liegen unter den für die Sanierung vom 21. Juli 2000 zugrunde gelegten Werten von 79.2 dB(A) am Tag und 80.7 dB(A) nachts. Damit wird das der Sanierung zugrunde liegende 'Lärmkontingent' nicht überschritten, weshalb die bei der Sanierung gewährten Erleichterungen weiterhin gültig sind und keine zusätzlichen Lärmschutzmassnahmen angeordnet werden müssen (Art. 13 Abs. 2 Bst. b LSV, Art. 8 Abs. 2 und 3 LSV). Die Annahme, dass bis 2025 kein Güterzug mehr mit Grauguss-Bremssohlen verkehren werde, ist nicht zu beanstanden, da die Revision des BGLE per 1. März 2014 Emissionsgrenzwerte vorsieht, die faktisch ein Verbot dieser Sohlen bewirken (Art. 4 Abs. 3 und 4 BGLE). Ein 'Mündungsknall' am Ende der Lärmschutzwand liegt nicht vor, da der Schallpegelanstieg maximal 20 bis 25 dB(A) beträgt und damit den akustischen Kriterien für einen Knalleffekt (mindestens 40 dB(A)) nicht genügt (Art. 18 Abs. 2 aVLE). Das Kurvenkreischen ist im vorliegenden Fall von untergeordneter Bedeutung, da der Kurvenradius von ca. 450 Metern liegt und bei Radien zwischen 300 und 500 Metern dieses Phänomen eher von geringer Relevanz ist (Art. 18 Abs. 2 aVLE). Art. 7a BGLE ist im vorliegenden Verfahren nicht anwendbar, da die Frage, ob ergänzende Massnahmen für diesen Streckenabschnitt angezeigt sind, im Rahmen eines separaten Verfahrens zu klären ist (Art. 7a Abs. 1 BGLE). Die Beschwerde wurde daher abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, da der Streit nicht um vermögensrechtliche Interessen geht (Art. 63 Abs. 2 VwVG), und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen, da die Beschwerdeführerin keine externe Vertretung eingesetzt hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 8 VGKE). Diese Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass eine bereits erfolgte Lärmsanierung nach USG/LSV auch unter dem Regime des BGLE fortbesteht und dass Prognosen über technische Entwicklungen wie die Ablösung von Grauguss-Bremssohlen grundsätzlich zulässig sind, solange sie auf der aktuellen gesetzlichen Grundlage beruhen.
Regeste
Bahninfrastruktur
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.