Gemeinde Wädenswil darf nächtlichen Viertelstundenschlag der Kirchenglocken beibehalten: Autonomie der Gemeinde schützt Entscheid gegen lärmrechtliche Einschränkung (Art. 50 Abs. 1 BV, Art. 130 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 KV/ZH)
- Datum
- 13.12.2017
- Geschäftsnummer
- 1C_383/2016
- Abteilung
- I. Öffentlich-rechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 89 BGG Art. 50 BV Art. 12 KG/ZH Art. 85 KV/ZH Art. 130 KV/ZH Art. 2 LSV Art. 7 LSV Art. 11 LSV Art. 13 LSV Art. 14 LSV Art. 40 LSV Art. 7 USG Art. 11 USG Art. 13 USG Art. 15 USG Art. 16 USG Art. 17 USG Art. 19 USG Art. 23 USG Art. 25 USG
Zusammenfassung
Die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde Wädenswil und die Stadt Wädenswil erhoben Beschwerde ans Bundesgericht gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich, das die Einstellung des nächtlichen Viertelstundenschlags der Kirchenglocken von 22.00 bis 7.00 Uhr angeordnet hatte. Die Beschwerdegegner, A. und B. C.________, hatten zuvor beim Stadtrat einen Lärmschutzantrag gestellt, weil die Gesuchstellerin an einer unheilbaren Krankheit leide und durch die nächtlichen Glockenschläge in ihrer Gesundheit erheblich gestört werde. Der Stadtrat hatte den Antrag abgelehnt; das Baurekursgericht und daraufhin das Verwaltungsgericht hatten teilweise zugunsten der Beschwerdegegner entschieden. Streitig war allein, ob die Einstellung des Viertelstundenschlags als vorsorgliche Emissionsbegrenzung im Sinne des Lärmschutzrechts geboten sei.
Das Bundesgericht hob das Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich auf und stellte den Beschluss des Stadtrats Wädenswil vom 13. April 2015 wieder her, mit dem der Lärmschutzantrag abgelehnt worden war. Es folgte der Auffassung der Beschwerdeführerinnen, dass der nächtliche Viertelstundenschlag in Wädenswil eine langjährige Tradition darstelle, mit der sich grosse Teile der Bevölkerung verbunden fühlten und die durch eine Petition von über 2000 Einwohnern gestützt werde. Das Ruhebedürfnis der Anwohner sei zwar gewichtig, doch sei die Lärmbelastung für die Beschwerdegegner – die rund 200 Meter vom Kirchturm entfernt wohnten – nicht als erhebliche Störung zu qualifizieren; die erwartete Verbesserung durch die Einstellung des Viertelstundenschlags bleibe bescheiden und betrage nur knapp 0.5 zusätzliche Aufwachreaktionen pro Nacht. Zudem habe sich bisher – abgesehen von den Beschwerdegegnern – niemand über das Kirchengeläut beschwert. Da die Interessenabwägung zwischen Tradition und Ruhebedürfnis nicht eindeutig ausfalle und verschiedene Lösungsansätze vertretbar seien, stehe der Gemeinde ein Beurteilungsspielraum zu, dessen Überschreitung nicht festgestellt werden könne. Dieser Spielraum beruht auf der verfassungsrechtlich garantierten Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV), ergänzt durch die kantonale Verfassung (Art. 130 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 KV/ZH), sowie auf der lärmrechtlichen Beurteilung, die sich an den Vorschriften des Umweltschutzgesetzes (Art. 11 Abs. 2 USG, Art. 13 Abs. 2 lit. a LSV) und der Lärmschutzverordnung (Art. 15 USG, Art. 25 USG, Art. 16 Abs. 1 USG, Art. 7 Abs. 7 USG, Art. 40 Abs. 3 LSV) orientiert. Die Beschwerdegegner unterliegen im Verfahren, doch verzichtet das Bundesgericht auf die Erhebung von Kosten und Parteientschädigungen aufgrund der besonderen Verhältnisse. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es den Beurteilungsspielraum der Gemeinden bei der lärmrechtlichen Abwägung von Kulturgut und Ruhebedürfnis klar bestätigt und die Bedeutung lokaler Traditionen im Rahmen des Lärmschutzes stärkt.
Originalentscheid beim Gericht ↗
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