Patient beantragt mündliche Verhandlung bei Streit über Spitaltaxe: Anspruch auf öffentliche und mündliche Verhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK bejaht (Art. 6 Ziff. 1 EMRK)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 147 I 153 · ATF 147 I 153 · DTF 147 I 153
- Datum
- 10.11.2020
- Geschäftsnummer
- BGE 147 I 153
- Abteilung
- CH_BGE_001
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Patient wurde im Januar 2016 stationär am Universitätsspital Zürich behandelt und erhielt später eine Rechnung über Fr. 16'030.– für die private Behandlung. Da sein Zusatzversicherer die Kosten ablehnte, leitete das Spital die Betreibung ein. Der Patient erhob Teilrechtsvorschlag und später Beschwerde gegen die Verfügung des Spitals; das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies diese weitgehend ab. Vor dem Bundesgericht rügte der Patient eine Verletzung seines Rechts auf eine öffentliche und mündliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK, weil die Vorinstanz ohne mündliche Verhandlung entschieden hatte. Streitig war, ob die Spitaltaxe eine zivilrechtliche Verpflichtung im Sinne der EMRK darstellt und ob daher ein Anspruch auf mündliche Verhandlung besteht.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und stellte fest, dass die Vorinstanz Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt hat, weil sie auf eine öffentliche und mündliche Verhandlung verzichtet hatte. Die Spitaltaxe des Universitätsspitals Zürich stellt zwar eine kantonale, öffentlich-rechtliche Forderung dar – geregelt durch das USZG, SPFG und die Taxordnung –, doch greift sie massgeblich in zivilrechtliche Rechte und Verpflichtungen des Patienten ein, da sie als Kausalabgabe in Form einer Benutzungsgebühr für medizinische Leistungen erhoben wird und mit einer privatrechtlichen Forderung vergleichbar ist. Damit fällt die Streitigkeit unter den autonom auszulegenden Anwendungsbereich von Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Weil der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren einen konkreten Antrag auf Gerichtsverhandlung gestellt hatte, entscheidrelevante Sachverhaltselemente beanstandet hatte – insbesondere seine grosse Schmerzbelastung beim notfallmässigen Eintritt am 2. Januar 2016 – und damit Fragen der Beweiswürdigung aufwarfen, war eine Entscheidung allein auf Grundlage der Akten und schriftlichen Vorbringen unzulässig. Eine öffentliche und mündliche Verhandlung war daher zwingend erforderlich, um den Sachverhalt frei zu prüfen und den persönlichen Eindruck zu gewinnen. Die Vorinstanz verletzte dadurch Art. 6 Ziff. 1 EMRK. Das Bundesgericht hob das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich auf und wies die Sache zur Neubeurteilung unter Durchführung einer Gerichtsverhandlung zurück. Die Entscheidung klärt die Abgrenzung zwischen steuerrechtlichen und anderen abgaberechtlichen Verpflichtungen im Hinblick auf Art. 6 EMRK und bestätigt, dass Spitaltaxen bei entsprechendem Eingriff in zivilrechtliche Positionen den Anspruch auf mündliche Verhandlung auslösen können.
Regeste
Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Anspruch auf eine öffentliche und mündliche Verhandlung bei der gerichtlichen Beurteilung der Rechtmässigkeit der Erhebung einer kantonalen Spitaltaxe. Zur Rechtsnatur einer kantonalrechtlich geregelten Abgabe, die ein öffentlich-rechtliches Spital von seinen Patientinnen und Patienten erhebt (Spitaltaxe als Kausalabgabe in Form einer Benutzungsgebühr; E. 3.3). Präzisierung der Rechtsprechung zum Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK bei abgaberechtlichen Verpflichtungen (E. 3.4). Anspruch auf eine öffentliche und mündliche Verhandlung gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit der Gebührenerhebung vorliegend bejaht (E. 3.5). Regeste Art. 6 par. 1 CEDH; droit à une audience et des débats publics dans le cadre de l'examen par un tribunal de la légalité du prélèvement d'une taxe hospitalière cantonale. Nature juridique d'une taxe de droit cantonal perçue par un hôpital public auprès de ses patientes et patients (taxe hospitalière en tant que taxe causale sous la forme d'une taxe d'utilisation; consid. 3.3). Précision de jurisprudence relative au champ d'application de l'art. 6 CEDH quant aux obligations fiscales (consid. 3.4). En l'espèce, reconnaissance d'un droit à une audience et des débats publics selon l'art. 6 par. 1 CEDH dans le cadre de l'examen de la légalité du prélèvement de ladite taxe (consid. 3.5). Regesto Art. 6 n. 1 CEDU; diritto a un dibattimento pubblico e orale nell'ambito dell'esame giudiziario della legalità dell'esazione di una tassa ospedaliera cantonale. Natura giuridica di una tassa di diritto cantonale che un ospedale pubblico riscuote dai propri pazienti (tassa ospedaliera quale tassa causale sotto forma di una tassa di utilizzazione; consid. 3.3). Precisazione della giurisprudenza riguardo al campo di applicazione dell'art. 6 CEDU in materia di obblighi fiscali (consid. 3.4). Nel caso concreto, vi è un diritto ad un dibattimento pubblico e orale ai sensi dell'art. 6 n. 1 CEDU nell'ambito dell'esame della legalità del prelievo della tassa in questione (consid. 3.5).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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