Anwaltskosten als Mehrkosten bei Unfallversicherung: Überentschädigungsberechnung, Sache zurückgewiesen (Art. 69 Abs. 2 ATSG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 139 V 108 · ATF 139 V 108 · DTF 139 V 108
- Datum
- 28.03.2013
- Geschäftsnummer
- 8C_730/2012
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein seit 1995 angestellter Versicherter erlitt 2001 einen Arbeitsunfall. Die Unfallversicherung kürzte ihre Leistungen wegen einer Überentschädigung gegenüber IV-Renten. Der Versicherte verlangte, dass die ihm zur Durchsetzung seiner Sozialversicherungsansprüche entstandenen Anwaltskosten als sogenannte Mehrkosten in die Berechnung der Überentschädigung einbezogen werden. Die Vorinstanz lehnte dies ab und vertrat die Auffassung, Mehrkosten müssten zwingend auf die gesundheitliche Beeinträchtigung zurückzuführen sein. Streitig war vor Bundesgericht, ob der Begriff der "durch den Versicherungsfall verursachten Mehrkosten" nach Art. 69 Abs. 2 ATSG auch ausserhalb der Heilbehandlung liegende Rechtsvertretungskosten umfasst.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut und weist die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es hält fest, dass Anwaltskosten grundsätzlich als Mehrkosten im Sinne von Art. 69 Abs. 2 ATSG anzuerkennen sind, sofern sie kausal durch den Versicherungsfall verursacht wurden.
Die Auslegung des Begriffs "Mehrkosten" ergibt sich primär aus dem offenen Wortlaut des Gesetzes. Da der Gesetzgeber keine explizite Beschränkung auf behandlungs- oder betreuungsbedingte Kosten vorgenommen hat, obwohl er dies leicht hätte tun können, sind unter diesem Begriff alle Kosten zu verstehen, die ohne den Versicherungsfall nicht entstanden wären (natürlicher Kausalzusammenhang). Auch die Entstehungsgeschichte und die Materialien zum ATSG stützen keine enge Auslegung; der Gesetzgeber hat die Klärung dieses Begriffs bewusst der Rechtsprechung überlassen. Systematisch passt diese weite Auslegung dazu, dass das Gesetz bei der Überentschädigungsgrenze auch Einkommenseinbussen von Angehörigen berücksichtigt, was auf eine generell versichertenfreundliche Regelung hindeutet.
Allerdings sind Einschränkungen geboten: Nur solche Anwaltskosten sind anrechenbar, die zur Erlangung der für die Überentschädigungsberechnung massgeblichen Sozialversicherungsleistungen notwendig waren. Aufwendungen für Haftpflichtansprüche oder aussergewöhnliches Vorgehen sind ausgeschlossen. Zudem dürfen Kosten nicht doppelt geltend gemacht werden, wenn sie bereits durch eine Parteientschädigung gedeckt sind. Im konkreten Fall war unklar, welcher Aufwand mit den eingereichten Honorarnoten genau vergütet wurde und ob eine Rechtsschutzversicherung leistete. Daher muss die Vorinstanz den konkret zulässigen Abzug noch feststellen.
Regeste
Art. 69 Abs. 2 ATSG. Anwaltskosten sind Mehrkosten im Sinne von Art. 69 Abs. 2 ATSG (E. 5 und 6).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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