Gesetzesartikel
Art. 4 AVIV – Voller Arbeitstag
2 Entscheide, in denen Art. 4 AVIV eine tragende Norm ist. Neueste zuerst; jeder Eintrag führt zur Zusammenfassung mit Ausgang und Originalquelle.
- Versicherte mit Abrufverhältnis beantragt in zweiter Rahmenfrist Arbeitslosenentschädigung: Überbrückungscharakter verloren, anrechenbarer Arbeitsausfall verneint (Art. 11 Abs. 1 AVIG)
- Teilzeit-Abrufjob nach vier Jahren keine Überbrückung: Kein anrechenbarer Arbeitsausfall trotz Lohnschwankungen (Art. 8 Abs. 1 lit. b AVIG)
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.