Justizze.

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Justizze. Art. 30 StGB

Bundesgericht

Entlehnerin eines Fahrzeugs stellt Strafantrag wegen Sachbeschädigung: Kein Antragsrecht bei fehlender Beeinträchtigung der Benutzung und keiner besonderen Erhaltungsverantwortung (Art. 30 Abs. 1 StGB, Art. 306 Abs. 3 OR)

BGE / ATF / DTF
BGE 144 IV 49 · ATF 144 IV 49 · DTF 144 IV 49
Datum
16.03.2018
Geschäftsnummer
BGE 144 IV 49
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 306 OR Art. 30 StGB

Zusammenfassung

Ein Beschwerdeführer wurde vom Obergericht der Sachbeschädigung schuldig gesprochen, weil er auf die Motorhaube eines ihm fremden Fahrzeugs geschlagen hatte. Der Strafantrag war nicht von der Eigentümerin, sondern von der Lenkerin gestellt worden, die das Fahrzeug zur Gebrauchsleihe erhalten hatte. Streitig war, ob diese Lenkerin strafantragsberechtigt war. Die Vorinstanz hatte dies bejaht, das Bundesgericht prüfte die Voraussetzungen des Strafantragsrechts.

Das Bundesgericht hob das angefochtene Urteil auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung zurück, weil der Strafantrag der Lenkerin A. nicht wirksam war. A. war zwar Entlehnerin des Fahrzeugs, aber sie war durch die Delle auf der Motorhaube nicht in ihrer Benutzung des Fahrzeugs beeinträchtigt – sie konnte ihre Fahrt ungestört fortsetzen. Zudem oblag ihr als Entlehnerin bei bestimmungsgemässer Benutzung keine besondere Verantwortung für die Erhaltung des Fahrzeugs; ihre Haftung für Zufallsschäden ist nach Art. 306 Abs. 3 OR auf Fälle des nicht bestimmungsgemässen Gebrauchs beschränkt. Damit fehlte es an der Voraussetzung des Strafantragsrechts nach Art. 30 Abs. 1 StGB, wonach nur der Träger des angegriffenen Rechtsguts oder jemand, dessen Rechtskreis unmittelbar betroffen ist oder der eine besondere Erhaltungsverantwortung trägt, berechtigt ist, Strafantrag zu stellen. Das Bundesgericht stellte zudem klar, dass A. auch nicht als bevollmächtigte Vertreterin der Eigentümerin gehandelt hatte, da sie im Antragsformular keinen Hinweis auf ein Stellvertretungsverhältnis gab. Die Kostenentscheidung wird nicht erwähnt.

Regeste

Art. 30 Abs. 1 StGB, Art. 144 StGB, Art. 306 Abs. 3 OR; Strafantragsrecht des Entlehners wegen Sachbeschädigung. Bei nicht höchstpersönlichen Rechtsgütern ist neben dem Träger des angegriffenen Rechtsguts auch derjenige strafantragsberechtigt, in dessen Rechtskreis die Tat unmittelbar eingreift oder dem eine besondere Verantwortung für die Erhaltung des Gegenstandes obliegt (E. 1.2). Der Entlehner eines Fahrzeugs ist bei bestimmungsgemässem Gebrauch nur dann zum Strafantrag berechtigt, wenn er durch die Beschädigung in der Benutzung des ihm geliehenen Fahrzeugs beeinträchtigt wurde (E. 1.3). Regeste Art. 30 al. 1 CP, art. 144 CP, art. 306 al. 3 CO; droit de porter plainte de l'emprunteur pour dommages à la propriété. En matière de droits qui ne sont pas de nature strictement personnelle, outre le titulaire du bien juridique atteint, dispose également de la qualité pour porter plainte pénale celui qui est directement touché par l'acte dans la sphère de ses intérêts ou celui à qui incombe la responsabilité de conserver la chose (consid. 1.2). L'emprunteur d'un véhicule automobile ne peut porter plainte pénale, en cas d'utilisation conforme aux règles, que si le dommage l'a entravé dans l'usage du véhicule qui lui a été prêté (consid. 1.3). Regesto Art. 30 cpv. 1 CP, art. 144 CP, art. 306 cpv. 3 CO; diritto del comodatario di sporgere querela per danneggiamento. In caso di lesioni a beni giuridici che non sono strettamente personali, oltre al titolare del bene giuridico leso, è legittimato a sporgere querela anche chi è direttamente toccato nei propri diritti dal reato oppure ha una particolare responsabilità di conservare l'oggetto (consid. 1.2). Nell'ambito di un uso regolamentare, il comodatario di un veicolo è legittimato a sporgere querela unicamente ove il danneggiamento pregiudichi l'utilizzo del veicolo prestatogli (consid. 1.3).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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