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Justizze. Art. 429 StPO

Bundesgericht

Beschuldigter wird 18 ½ Stunden festgehalten und freigesprochen: Genugtuungsanspruch wegen Freiheitsentzug und homophober Verdachtsvorwurf (Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO)

BGE / ATF / DTF
BGE 146 IV 231 · ATF 146 IV 231 · DTF 146 IV 231
Datum
13.07.2020
Geschäftsnummer
BGE 146 IV 231
Abteilung
CH_BGE_006
Ausgang
Rückweisung

Tragende Normen

Art. 49 OR Art. 429 StPO Art. 431 StPO Art. 28a ZGB

Zusammenfassung

Ein Beschwerdeführer war im Strafverfahren vorläufig festgenommen worden, nachdem er im Verdacht stand, an einem homophob motivierten Übergriff beteiligt gewesen zu sein. Das Appellationsgericht sprach ihn frei, wies aber seine Genugtuungsforderung ab. Er beschwerte sich beim Bundesgericht gegen diese Abweisung und beantragte eine Genugtuung von 500 Franken nebst Zinsen sowie unentgeltliche Rechtspflege. Streitig war insbesondere, ob ein Freiheitsentzug von knapp 24 Stunden bei Freispruch einen Anspruch auf Genugtuung begründet, ob die Medienberichterstattung ohne Namensnennung eine Persönlichkeitsverletzung darstellt und ob die Verletzung des Beschleunigungsgebots berücksichtigt werden muss.

Das Bundesgericht hob das Urteil des Appellationsgerichts auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück. Es stellte fest, dass ein Freiheitsentzug von über 18 ½ Stunden – hier von 28. Juni 2015, 18.50 Uhr, bis 29. Juni 2015, 17.00 Uhr – bei anschließendem Freispruch grundsätzlich einen Anspruch auf Genugtuung nach Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO begründet, unabhängig davon, ob die Festnahme zunächst rechtmäßig war. Der Beschwerdeführer stand im Verdacht, an einem homophob motivierten Übergriff im Schützenmattpark in Basel beteiligt gewesen zu sein; dieser schwere Vorhalt wurde ihm während der Befragung ausdrücklich gemacht und verstärkt die persönliche Belastung. Die Vorinstanz verletzte Bundesrecht, indem sie diesen Anspruch pauschal verneinte. Zudem fehlte eine klare Sachverhaltsfeststellung zur Medienberichterstattung: Obwohl der Beschwerdeführer nicht namentlich genannt worden war, kann eine erhebliche Darstellung in den Medien bereits ohne Namensnennung eine Persönlichkeitsverletzung darstellen und damit einen Genugtuungsanspruch begründen; die Vorinstanz muss dies im Einzelnen prüfen und darlegen. Auch die leichte bis mittlere Verletzung des Beschleunigungsgebots ist bei der Bemessung der Genugtuung zu berücksichtigen, da die Belastung nicht allein im möglichen Strafmass, sondern in der Ungewissheit einer Verurteilung wegen Gehilfenschaft zu schweren Delikten bestand. Für die Bemessung der Genugtuung gelten die Grundsätze nach Art. 28a Abs. 3 ZGB und Art. 49 OR, wobei das Gericht bei der Ausübung seines Ermessens sämtliche Umstände wie Art und Schwere der Verletzung, Dauer der Auswirkungen und Verschulden zu würdigen hat. Das Bundesgericht wies zudem die Sache zur Prüfung der Rechtspflegeanfrage zurück.

Regeste

Art. 429 Abs. 1 lit. c StPO; Anspruch auf Genugtuung bei ungerechtfertigtem Freiheitsentzug. Eine Anhaltung gefolgt von einer Festnahme, die sich auf eine Gesamtdauer von mehr als drei Stunden erstreckt, stellt einen Eingriff in die persönliche Freiheit dar, der Entschädigungsansprüche zur Folge haben kann (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 2.3.2). Ein Freiheitsentzug von über 18 ½ Stunden begründet einen Entschädigungsanspruch (E. 2.4). Eine erhebliche Darstellung in den Medien kann auch ohne Namensnennung eine Persönlichkeitsverletzung darstellen. Sie ist grundsätzlich geeignet, einen Entschädigungsanspruch zu begründen (E. 2.6.1), ebenso die Verletzung des Beschleunigungsgebots (E. 2.6.2).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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