Spirituelle Lehrerfigur nutzt psychische Labilität von Schülerinnen aus: Sexuelle Nötigung durch systematisch aufgebaute Abhängigkeit und tatsituative Zwangsaktualisierung (Art. 189 Abs. 1 StGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 146 IV 1 · ATF 146 IV 1 · DTF 146 IV 1
- Datum
- 03.10.2019
- Geschäftsnummer
- 6B_933/2018
- Abteilung
- Strafrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein selbsternannter Zen-Meditationslehrer wurde wegen mehrfacher sexueller Nötigung verurteilt. Die Vorinstanzen stellten fest, dass er über Jahre hinweg bei mehreren Frauen, darunter B.________, ein Abhängigkeitsverhältnis aufgebaut hatte, indem er sie als hilfesuchend und spirituell interessiert identifizierte, ihr Selbstwertgefühl systematisch untergrub und sie von ihrem sozialen Umfeld isolierte. Im Rahmen dieses Verhältnisses forderte er wiederholt sexuelle Handlungen ein, wobei er existentielle Ängste schürte und die Opfer glauben machte, nur durch Gehorsam könnten sie der „Dunkelheit“ entkommen. Der Beschwerdeführer rügte vor dem Bundesgericht insbesondere den Schuldspruch wegen sexueller Nötigung gegenüber B.________ sowie die Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte den Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB sowie die Anordnung einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB.
Zum objektiven Tatbestand der sexuellen Nötigung stellte das Gericht fest, dass der Beschwerdeführer bei B.________ über mehrere Jahre hinweg ein Abhängigkeitsverhältnis aufgebaut hatte, indem er ihr Vertrauen ausnutzte, sie von ihrem sozialen Umfeld isolierte und durch ständige Kontrolle und Erniedrigung ein Klima existentieller Angst schuf. Mit jeder Aufforderung zu sexuellen Handlungen habe er diesen latenten Zwang tatsituativ aktualisiert, sodass Widerstand nicht mehr zu erwarten war. Die Aussage von B.________, sie „hätte auch nein sagen können“, wurde nicht als Indiz für Freiwilligkeit gewertet, sondern als Dokumentation ihrer damaligen Abhängigkeit. Der objektiv-individuelle Massstab für die Zwangslage verlangt keine Beurteilung, ob eine „besonnene“ Person in dieselbe Lage geraten wäre, sondern ob die konkrete Abhängigkeit des Opfers vom Täter gezielt instrumentalisiert wurde – was hier der Fall war. Zum subjektiven Tatbestand führte das Gericht aus, dass die Vorinstanz bereits im Zusammenhang mit dem objektiven Tatbestand nachgewiesen hatte, dass der Beschwerdeführer systematisch Abhängigkeiten aufbaute und diese bewusst für seine sexuellen Zwecke nutzte.
Zur Anordnung der ambulanten Massnahme stützte sich das Gericht auf ein Aktengutachten des med. pract. G.________, das trotz fehlender persönlicher Untersuchung als zulässig und aussagekräftig bewertet wurde, weil der Beschwerdeführer die Untersuchung selbst verweigert hatte und der Sachverständige die Grenzen seiner Einschätzungen transparent dargestellt hatte. Das Gutachten diagnostizierte eine akzentuierte narzisstische Persönlichkeit und einen sehr stark ausgeprägten „Dominanzfokus“, die gemeinsam langanhaltende deliktrelevante Persönlichkeitsmerkmale mit Krankheitswert bildeten. Diese Konstellation erfüllte den gesetzlichen Begriff der schweren psychischen Störung gemäss Art. 63 Abs. 1 StGB, da sie funktional definiert ist: Die Schwere ergibt sich aus der Intensität des Zusammenhangs zwischen Störung und Tat sowie der Risikorelevanz für die Rückfallprognose. Der Dominanzfokus war die Hauptursache für das delinquente Verhalten, die narzisstische Akzentuierung die Grundbedingung; beide zusammen ermöglichten eine plausiblere Erklärung des Tatmusters als einzelne Befunde für sich.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG gutgeheissen, und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde gemäss Art. 64 Abs. 2 BGG mit Fr. 3'000.-- entschädigt. Das Urteil ist bemerkenswert, weil es die Rechtsprechung zur funktionalen Auslegung des Begriffs „schwere psychische Störung“ weiterentwickelt und klärt, dass eine solche Störung auch aus der Wechselwirkung mehrerer minder schwerer Befunde resultieren kann, wenn diese gemeinsam deliktrelevant und risikoreduzierbar sind.
Regeste
a Art. 56 Abs. 3 StGB, Art. 184 f. und 189 StPO; Verwertbarkeit und Beweiswert eines forensisch-psychiatrischen Aktengutachtens; Einholung einer Zweitexpertise; fremdanamnestische Erhebungen des Gutachters. Anforderungen an ein Aktengutachten bei verweigerter persönlicher Untersuchung (E. 3.2). Die Einholung eines Zweitgutachtens ist nicht nur in den Fällen nach Art. 189 StPO zulässig (E. 3.3). Bei Angehörigen des Exploranden telefonisch erhobene Auskünfte: Qualifizierung (vgl. Art. 185 Abs. 3 und 4 StPO) offengelassen, zumal die Angaben nicht geeignet waren, zu anderen als gutachterlich-medizinischen Zwecken verwendet zu werden (E. 3.4). Regeste b Art. 59 und 63 StGB; stationäre oder ambulante Behandlung; Begriff der schweren psychischen Störung. Der Rechtsbegriff der schweren psychischen Störung ist funktionaler Natur, da er sich nach dem Zweck der therapeutischen Massnahme (Verbesserung der Legalprognose) richtet (E. 3.5.3). Merkmale einer pathologisch grundierten Delinquenz; Abgrenzung von "gewöhnlicher" Kriminalität (E. 3.5.4). Die Diagnose muss nicht unter allen Umständen in einem Klassifikationssystem wie ICD oder DSM aufgeführt sein (E. 3.5.5). Die massnahmerechtlich erforderliche Schwere der Störung folgt aus der Intensität des Zusammenhangs zwischen (medizinisch erheblicher) Störung und Straftat. Eine Kombination von minder schweren Befunden kann eine Störung der vorausgesetzten Schwere begründen (E. 3.5.6). Anwendung der Grundsätze im konkreten Fall (E. 3.5.7). Regeste a Art. 56 al. 3 CP, art. 184 s. et 189 CPP; exploitabilité et valeur probante d'une expertise psychiatrico-forensique fondée uniquement sur les pièces du dossier de la procédure; mise en oeuvre d'une seconde expertise; investigations étrangères à l'anamnèse menées par l'expert. Exigences concernant une expertise fondée uniquement sur les pièces du dossier en cas de refus d'un examen personnel par l'expertisé (consid. 3.2). La mise en oeuvre d'une seconde expertise n'est pas autorisée seulement dans les cas prévus par l'art. 189 CPP (consid. 3.3). Informations obtenues par téléphone de la part de proches de l'expertisé: qualification (cf. art. 185 al. 3 et 4 CPP) laissée ouverte, car les renseignements n'étaient pas propres à être utilisés autrement qu'à des fins d'expertise médicale (consid. 3.4). Regeste b Art. 59 et 63 CP; traitement institutionnel ou ambulatoire; notion de grave trouble mental. La notion juridique de grave trouble mental est de nature fonctionnelle, puisqu'elle correspond au but (amélioration du pronostic légal) de la mesure thérapeutique (consid. 3.5.3). Caractéristiques de la délinquance fondée sur une pathologie; distinction avec la criminalité "ordinaire" (consid. 3.5.4). Le diagnostic ne doit pas en toutes circonstances s'inscrire dans un système de classification comme l'ICD ou le DSM (consid. 3.5.5). La gravité du trouble exigée par le droit des mesures découle de l'intensité du lien entre le trouble (médicalement important) et l'infraction. Une combinaison de constats de moindre importance peut permettre de retenir l'existence d'un trouble de la gravité requise (consid. 3.5.6). Application de ces principes dans le cas d'espèce (consid. 3.5.7). Regesto a Art. 56 cpv. 3 CP, art. 184 seg. e 189 CPP; utilizzabilità e valore probatorio di una perizia di psichiatria forense fondata unicamente sugli atti dell'incarto; assunzione di una seconda perizia; indagini del perito estranee all'anamnesi. Esigenze relative a una perizia fondata unicamente sugli atti dell'incarto in caso di rifiuto del peritando di sottoporsi a un esame personale (consid. 3.2). La possibilità di assumere una seconda perizia non è limitata ai soli casi previsti dall'art. 189 CPP (consid. 3.3). Lasciata irrisolta la questione di sapere quale qualificazione attribuire alle informazioni raccolte telefonicamente presso i congiunti del peritando (cfr. art. 185 cpv. 3 e 4 CPP), dal momento che tali informazioni non erano idonee a essere utilizzate per fini diversi da quelli della perizia medica (consid. 3.4). Regesto b Art. 59 e 63 CP; trattamento stazionario o ambulatoriale; nozione di grave turba psichica. La nozione giuridica di grave turba psichica è di natura funzionale, atteso che dipende dallo scopo della misura terapeutica (miglioramento della prognosi legale) (consid. 3.5.3). Caratteristiche di una delinquenza fondata su una patologia; delimitazione con la criminalità "ordinaria" (consid. 3.5.4). La diagnosi non deve necessariamente essere catalogata in un sistema di classificazione quale l'ICD o il DSM (consid. 3.5.5). La gravità della turba, esatta dal diritto delle misure, risulta dall'intensità del nesso tra la turba (rilevante sotto il profilo medico) e il reato. Una combinazione di diagnosi meno gravi può permettere di ritenere l'esistenza di una turba della gravità richiesta (consid. 3.5.6). Applicazione dei principi nel caso concreto (consid. 3.5.7).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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