Schuldner erhält definitive Rechtsöffnung für Eheschutzunterhalt nicht, weil Berufungsentscheid über Scheidungsunterhalt bereits rechtskräftig war (Art. 80 SchKG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 146 III 284 · ATF 146 III 284 · DTF 146 III 284
- Datum
- 03.06.2020
- Geschäftsnummer
- 5A_714/2019
- Abteilung
- II. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Ehemann hatte seiner Ehefrau gemäss Eheschutzentscheid vom 8. Februar 2013 monatlich Fr. 20'000.-- Unterhalt zu zahlen. Nach der Scheidung mit Entscheid vom 25. Oktober 2017 wies das Zivilgericht das Unterhaltsbegehren ab. Gegen diesen Entscheid erhob die Ex-Ehefrau Berufung, die das Appellationsgericht mit Entscheid vom 3. Juli 2018 abwies. Dieser Berufungsentscheid wurde am 18. Juli 2018 eröffnet. Als der Ehemann im August 2018 den Unterhalt nicht zahlte, leitete die Ex-Ehefrau ein Betreibungsverfahren ein und beantragte definitive Rechtsöffnung. Das Zivilgericht wies das Gesuch ab, das Appellationsgericht hob diesen Entscheid jedoch auf und erteilte die Rechtsöffnung. Dagegen legte der Ehemann Beschwerde beim Bundesgericht ein.
Das Bundesgericht hebt den Entscheid des Appellationsgerichts auf und bestätigt die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. Der Eheschutzunterhalt gemäss Entscheid vom 8. Februar 2013 fiel mit dem rechtskräftigen Berufungsentscheid vom 3. Juli 2018 dahin, weil Eheschutzmassnahmen resolutiv bedingt sind und mit formell rechtskräftiger Scheidungsregelung zur Unterhaltspflicht enden. Der Berufungsentscheid war spätestens mit seiner Eröffnung am 18. Juli 2018 formell rechtskräftig, da die Beschwerde in Zivilsachen gegen Leistungs- oder Feststellungsurteile nach ständiger Rechtsprechung die Rechtskraft nicht hemmt (Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG). Für den Unterhalt für August 2018 lag daher zum Zeitpunkt der Rechtsöffnungsentscheidung kein vollstreckbarer Titel im Sinne von Art. 80 SchKG vor, weil Art. 80 Abs. 1 und Art. 81 Abs. 1 SchKG verlangen, dass der Titel bereits vor Ausfällung des Rechtsöffnungsentscheids vollstreckbar sein muss. Obwohl der Streitwert von Fr. 20'000.-- den gesetzlichen Mindestbetrag von Fr. 30'000.-- nicht erreichte (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG), war die Beschwerde zulässig, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellte – nämlich ob die Rechtskraft eines beim Bundesgericht angefochtenen Berufungsentscheids mit dessen Eröffnung oder erst mit dem Bundesgerichtsentscheid eintritt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer war als Schuldner besonders betroffen und daher beschwerdeberechtigt (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Die unterliegende Beschwerdegegnerin trägt sämtliche Gerichtskosten und Parteientschädigungen für alle Instanzen nach Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG, wobei das Bundesgericht die Kostenfolgen des vorangegangenen Verfahrens neu regelt (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG). Die Entscheidung klärt maßgeblich, dass ein Eheschutzunterhalt nicht fortbesteht, sobald ein rechtskräftiger Berufungsentscheid die nacheheliche Unterhaltspflicht verneint – auch wenn gegen diesen Entscheid noch Beschwerde beim Bundesgericht anhängig ist.
Regeste
Art. 72 ff. BGG; Beschwerde in Zivilsachen gegen ein Scheidungsurteil im Unterhaltspunkt; Eintritt der formellen Rechtskraft. Die Beschwerde in Zivilsachen hemmt die formelle Rechtskraft eines Unterhaltsentscheids der oberen kantonalen Instanz von Gesetzes wegen nicht (E. 2). Regeste Art. 72 ss LTF; recours en matière civile contre un jugement de divorce statuant sur l'entretien; entrée de la force de chose jugée formelle. Le recours en matière civile n'empêche pas, de par la loi, la force de chose jugée formelle de la décision par laquelle l'autorité supérieure cantonale a statué sur l'entretien (consid. 2). Regesto Art. 72 segg. LTF; ricorso in materia civile contro una sentenza di divorzio in relazione al mantenimento; passaggio in giudicato formale. Il ricorso in materia civile non sospende per legge il passaggio in giudicato formale di una decisione dell'autorità cantonale superiore relativa al mantenimento (consid. 2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Beschwerdeführer beantragt rückwirkende Befreiung von der Haushaltabgabe ab 1. Januar 2019 wegen Nichterhalts der Rechnungen: Zustellung uneingeschriebener Rechnungen wird nach Treu und Glauben als erfolgt angesehen, Befreiung nur ab 1. September 2023 (Art. 94 Abs. 4 RTVV)
- Gläubigerin bestreitet Nichtigkeit der Konkurseröffnung: Gestaltungsurteil zur Gesellschaftsauflösung nach Art. 731b OR wirkt erst nach Rechtskraft, Konkurseröffnung vom 15. Juni 2021 bleibt wirksam (Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG)
- Unverheirateter Sohn mit biologischer Vaterschaft nachweisbar, aber ohne zivilrechtliches Verwandtschaftsverhältnis zur Erblasserin: Erbschaftssteuer-Ergänzungstatbestand nach § 3 Abs. 2 EStG/LU zu prüfen (Art. 458 ZGB, Art. 459 ZGB)
- Beschwerdeführer in Untersuchungshaft verlangt Haftentlassung wegen 18-monatiger Verfahrensruhe: Bundesgericht ordnet Anklageerhebung binnen Frist an und droht bei Nichterfüllung mit sofortiger Entlassung (Art. 5 Abs. 1 und 2 StPO, Art. 221 Abs. 1bis lit. a StPO)
- Konkursin reicht Widerrufsgesuch per E-Mail beim Konkursamt statt beim zuständigen Bezirksgericht ein: Gesuch unwirksam, Konkursschluss bleibt bestehen (Art. 195 SchKG)
- Versicherte beansprucht Invalidenrente und Integritätsentschädigung für rechtsseitige Beschwerden als Folge eines Unfalls: Kausalität verneint, aber fehlende Abklärung zur Wirkung einer Handoperation führt zur teilweisen Aufhebung (Art. 43 ATSG)
- Eheleute als Mitbetriebene in Pfandverwertung: Zustellung eines Zahlungsbefehls an den Ehemann als Dritteigentümer genügt auch für seine Funktion als Ehegatte; Rechtsvorschlag in paralleler Betreibung nicht wirksam (Art. 153 Abs. 2 SchKG)
- Kollektive Kapitalanlage mit direktem Grundbesitz stellt bei Umstellung von KAG- auf OR-Rechnungslegung keine doppelten Wertberichtigungen steuerlich geltend: Periodizitätsprinzip verletzt, Nachholung unzulässig (Art. 24 StHG)