SBB AG klagt gegen Freispruch wegen Gleisüberquerung: Keine Geschädigtenstellung bei reinem Allgemeininteresse nach Art. 86 Abs. 1 EBG (Art. 115 Abs. 1 StPO)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 145 IV 491 · ATF 145 IV 491 · DTF 145 IV 491
- Datum
- 01.01.2019
- Geschäftsnummer
- BGE 145 IV 491
- Abteilung
- CH_BGE_006
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Art. 81 BGG Art. 106 BGG Art. 86 EBG Art. 115 StPO Art. 118 StPO Art. 382 StPO
Zusammenfassung
Die SBB AG hatte gegen eine Person Strafantrag gestellt, die ohne Erlaubnis Gleise am Bahnhof Brig überquert hatte. Das Bezirksgericht sprach die Beschuldigte frei. Die SBB AG legte Berufung ein und erreichte beim Kantonsgericht Wallis eine Verurteilung. Dagegen erhob die Beschuldigte Beschwerde in Strafsachen zum Bundesgericht. Streitpunkt war, ob die SBB AG als geschädigte Partei im Sinne der Strafprozessordnung zur Berufung berechtigt war.
Das Bundesgericht hob das Urteil des Kantonsgerichts Wallis auf und stellte fest, dass die SBB AG nicht zur Berufung berechtigt war. Es entschied, dass Art. 86 Abs. 1 EBG ausschliesslich öffentliche Interessen schützt – nämlich die Sicherheit des Bahnbetriebs – und keine Individualrechtsgüter der SBB AG unmittelbar verletzt. Da die SBB AG daher nicht als Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO anzusehen ist, fehlt ihr die Rechtsmittelberechtigung nach Art. 382 Abs. 1 StPO. Die Rechtsmittellegitimation wurde gemäss Art. 106 Abs. 1 BGG geprüft; die Vorinstanz hatte fälschlich angenommen, die SBB AG sei durch das Betreten des Bahnbetriebsgebiets unmittelbar geschädigt. Der Tatbestand ist ein Offizialdelikt, dessen Strafverfolgung allein Aufgabe der Staatsanwaltschaft ist; ein Strafantrag der SBB AG ist lediglich als Anzeige nach Art. 301 Abs. 1 StPO zu qualifizieren und begründet keine Geschädigtenstellung. Auch die Tatsache, dass die SBB AG Eigentümerin des Bahnbetriebsgebiets ist oder haftungsrechtliche Interessen geltend macht, ändert nichts daran, dass Art. 86 Abs. 1 EBG kein Individualrechtsgut der SBB AG schützt. Das Bundesgericht hiess daher die Beschwerde gut.
Die Entscheidung klärt zentral, dass die bloße Eigentümerschaft oder ein wirtschaftliches Interesse an der Durchsetzung von Bahnbetriebsvorschriften nicht ausreicht, um die Geschädigtenstellung nach Art. 115 Abs. 1 StPO zu begründen, wenn die zugrundeliegende Norm primär Allgemeininteressen schützt. Sie bestätigt die strikte Trennung zwischen Offizialdelikten mit rein öffentlichem Schutzgut und solchen Delikten, bei denen Privatpersonen oder Unternehmen als Geschädigte auftreten können.
Regeste
Art. 86 Abs. 1 EBG; Art. 382 Abs. 1 i.V.m. Art. 115 Abs. 1 StPO; Betreten des Bahnbetriebsgebiets ohne Erlaubnis, Legitimation der SBB AG zur Berufung gegen ein freisprechendes Strafurteil. Werden durch Straftaten nur öffentliche Interessen verletzt und private Interessen bloss mittelbar beeinträchtigt, ist die mittelbar beeinträchtigte Person nicht Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO (E. 2.3.3). Die Rechtsmittelberechtigung im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO entscheidet sich nach der Rechtsgutsqualifizierung (E. 2.4.1 und 2.4.2). Die SBB AG kann im Sinne von Art. 382 Abs. 1 StPO grundsätzlich durch ihre Bevollmächtigten ein Rechtsmittel ergreifen; die Berechtigung im Sinne der Sachurteilsvoraussetzung steht ihr aber einzig unter den Bedingungen von Art. 115 StPO zu (E. 2.4.7). Art. 86 Abs. 1 EBG dient der Sicherheit des Bahnbetriebs auf dem Bahnbetriebsgebiet und damit öffentlichen Interessen. Die SBB AG ist in casu nicht als Geschädigte im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO anzuerkennen (E. 2.4.13).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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