Ausländer begeht Ladendiebstahl unter Verletzung eines Hausverbots im Kaufhaus: Landesverweisung nach Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB unzulässig, da kein Einbruchsdelikt im verfassungsrechtlichen Sinn (Art. 121 Abs. 3 lit. a BV)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 145 IV 404 · ATF 145 IV 404 · DTF 145 IV 404
- Datum
- 27.09.2019
- Geschäftsnummer
- BGE 145 IV 404
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein ausländischer Beschwerdeführer war vom Bezirksgericht Zürich wegen mehrfachen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs sowie Verstössen gegen das Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig verurteilt worden. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte die Verurteilungen und verhängte zusätzlich eine fünfjährige Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB. Der Beschwerdeführer rügte die Landesverweisung und beantragte deren Aufhebung oder zumindest eine Rückverweisung zur weiteren Abklärung.
Das Bundesgericht hob die Landesverweisung auf, weil der vorliegende Fall – ein schlichter Ladendiebstahl unter Verletzung eines Hausverbots in einem Kaufhaus – nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB fällt. Die Norm ist verfassungskonform auszulegen und erfasst nur solche Taten, die als „Einbruchsdelikt“ im Sinne von Art. 121 Abs. 3 lit. a BV zu verstehen sind, also insbesondere Einschleich- oder Einbruchdiebstähle. Ein gewöhnlicher Ladendiebstahl, bei dem lediglich ein privatrechtliches Hausverbot missachtet wird, stellt kein solches Delikt dar. Dies ergibt sich sowohl aus der wortlautkonformen Auslegung des verfassungsrechtlichen Begriffs „Einbruchsdelikt“ als auch aus dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz, der eine obligatorische Landesverweisung bei einer Bagatelltat ausschliesst. Damit war die Landesverweisung rechtswidrig und wurde aufgehoben. Die Entscheidung ist bemerkenswert, weil sie klärt, dass Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB nicht jeden Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch erfasst, sondern nur solche Fälle, die den Kern des verfassungsrechtlichen Einbruchsdelikts treffen.
Regeste
Art. 121 Abs. 3 lit. a BV; Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB; Einbruchsdelikt, Diebstahl in Verbindung mit Hausfriedensbruch, Landesverweisung. In verfassungskonformer Auslegung erfasst Art. 66a Abs. 1 lit. d StGB den schlichten Ladendiebstahl unter Verletzung eines Hausverbots in einem Kaufhaus nicht (E. 1.5.3). Regeste Art. 121 al. 3 let. a Cst.; art. 66a al. 1 let. d CP; effraction, vol en lien avec une violation de domicile, expulsion. Selon une interprétation conforme à la Constitution, l'art. 66a al. 1 let. d CP ne vise pas le simple vol à l'étalage avec violation d'une interdiction d'entrer dans un grand magasin (consid. 1.5.3). Regesto Art. 121 cpv. 3 lett. a Cost.; art. 66a cpv. 1 lett. d CP; effrazione, furto in combinazione con violazione di domicilio, espulsione. L'art. 66a cpv. 1 lett. d CP, interpretato in modo conforme alla Costituzione, non include il semplice taccheggio commesso violando il divieto di accesso a un grande magazzino (consid. 1.5.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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