Gesetzesartikel
Art. 712r ZGB – Der Verwalter: Abberufung
1 Entscheid, in dem Art. 712r ZGB eine tragende Norm ist.
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.