Kanton Luzern senkt Einkommensgrenze für Prämienverbilligung von Kindern auf Fr. 54'000.-: Bundesrechtswidrig, weil mittlere Einkommen nicht mehr erfasst werden (Art. 65 Abs. 1bis KVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 145 I 26 · ATF 145 I 26 · DTF 145 I 26
- Datum
- 22.01.2019
- Geschäftsnummer
- 8C_228/2018
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Drei Väter unterstützungspflichtiger Kinder aus dem Kanton Luzern erhoben beim Kantonsgericht Luzern eine abstrakte Normenkontrolle gegen die Änderung der Prämienverbilligungsverordnung vom 12. September 2017, mit der die Einkommensgrenze für die hälftige Prämienverbilligung von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung rückwirkend auf den 1. Januar 2017 von Fr. 75'000.- auf Fr. 54'000.- gesenkt wurde. Das Kantonsgericht wies den Antrag ab. Die Beschwerdeführer legten daraufhin beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ein und beantragten die Aufhebung sowohl des vorinstanzlichen Entscheids als auch der angefochtenen Verordnungsänderung. Streitig war, ob die neue Einkommensgrenze mit dem Bundesrecht, insbesondere mit Art. 65 Abs. 1bis KVG, vereinbar ist.
Das Bundesgericht hob den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern sowie § 2a Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 4 der Prämienverbilligungsverordnung des Kantons Luzern in der für das Jahr 2017 gültigen Fassung auf. Es stellte fest, dass die vom Regierungsrat Luzern per 1. Januar 2017 auf Fr. 54'000.- reduzierte Einkommensgrenze gegen Sinn und Geist des Bundesrechts verstösst und dessen Zweck beeinträchtigt. Der Bundesgesetzgeber wollte mit Art. 65 Abs. 1bis KVG nicht nur untere, sondern eben auch mittlere Einkommen von einer Prämienverbilligung für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung profitieren lassen. Das mittlere Reineinkommen (Median) von Verheirateten mit Kindern im Kanton Luzern betrug im Jahr 2015 Fr. 86'875.-; die untere Grenze des mittleren Einkommens (70 % des Medians) lag damit bei Fr. 60'812.50. Die Einkommensgrenze von Fr. 54'000.- liegt deutlich darunter. Selbst unter Berücksichtigung eines Pauschalbetrags von Fr. 9'000.- für Kinder ergibt sich ein Anspruch bis maximal Fr. 63'000.-, was lediglich 72,5 % des Medians entspricht und somit nur einen verschwindend kleinen Teil des Spektrums mittlerer Einkommen erfasst. Dies widerspricht dem Ziel von Art. 65 Abs. 1bis KVG, eine echte Entlastung für mittlere Einkommen zu schaffen. Auch die Entwicklung der Bezügerquote im Kanton Luzern – von 35,9 % im Jahr 2010 auf 19,2 % im Jahr 2017 – belegt, dass die Regelung den bundesrechtlichen Zweck unterläuft. Die verfügbaren Mittel des Kantons können zwar Ausgangspunkt für die jährliche Beschlussfassung sein, dürfen aber nicht Endpunkt einer rein haushaltrechtlichen Entscheidung sein. Da § 2a Abs. 4 der Verordnung in direktem Zusammenhang mit den aufgehobenen Absätzen 1 und 2 steht, ist auch dieser Absatz mitaufgehoben zu gelten. Das Bundesgericht verurteilte den Kanton Luzern zur Zahlung einer Parteientschädigung von Fr. 7'500.- an die Beschwerdeführer und verzichtete auf die Erhebung von Gerichtskosten. Die Sache wurde zur Neuverlegung der Kosten und Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgericht Luzern zurückgewiesen.
Regeste
Art. 82 lit. b BGG; Art. 65 Abs. 1 bis KVG; abstrakte Kontrolle von § 2a Abs. 1 und Abs. 2 der Prämienverbilligungsverordnung des Kantons Luzern in der für das Jahr 2017 gültig gewesenen Fassung; Einkommensgrenze für Prämienverbilligung. Die im Kanton Luzern für das Jahr 2017 auf Fr. 54'000.- festgesetzte Einkommensgrenze zur Verbilligung der Krankenkassenprämien von Kindern und jungen Erwachsenen in Ausbildung hält vor Bundesrecht nicht stand. Selbst unter Achtung der diesbezüglichen Autonomie der Kantone ist es mit Sinn und Geist von Art. 65 Abs. 1 bis KVG, der für untere und mittlere Einkommen eine Prämienverbilligung für Kinder und junge Erwachsene in Ausbildung vorsieht, nicht vereinbar, wenn die kantonal festgesetzte Einkommensgrenze knapp über der Schwelle von den unteren zu den mittleren Einkommen liegt und somit nur ein verschwindend kleiner Teil der mittleren Einkommen in den Genuss einer Prämienverbilligung kommt. § 2a Abs. 1 und Abs. 2 der Prämienverbilligungsverordnung des Kantons Luzern entziehen sich einer mit Bundesrecht vereinbaren Auslegung und sind daher, zusammen mit Abs. 4 dieser Bestimmung, aufzuheben (E. 8.3). Regeste Art. 82 let. b LTF; art. 65 al. 1 bis LAMal; contrôle abstrait du § 2a al. 1 et al. 2 de l'ordonnance du canton de Lucerne sur la réduction des primes dans sa version en vigueur en 2017; limite de revenu pour la réduction des primes. La limite de revenu pour la réduction des primes d'assurance-maladie des enfants et des jeunes adultes en formation, fixée à 54'000 fr. dans le canton de Lucerne pour l'année 2017, n'est pas conforme au droit fédéral. Même au regard de l'autonomie des cantons dans ce domaine, il n'est pas conforme au sens et à l'esprit de l'art. 65 al. 1 bis LAMal, lequel prévoit pour les bas et moyens revenus une réduction des primes en faveur des enfants et des jeunes adultes en formation, de fixer la limite de revenu cantonale juste au-dessus du seuil délimitant les bas revenus des revenus moyens, de manière que seule une toute petite frange des ménages à revenus moyens bénéficie de la réduction des primes. Les alinéas 1 et 2 du § 2a de l'ordonnance du canton de Lucerne sur la réduction des primes ne peuvent pas être interprétés de manière conforme au droit fédéral et doivent, à l'instar de l'alinéa 4 de cette disposition, être annulés (consid. 8.3). Regesto Art. 82 lett. b LTF; art. 65 cpv. 1 bis LAMal; controllo astratto del § 2a cpv. 1 e cpv. 2 dell'ordinanza del Canton Lucerna sulla riduzione dei premi nella versione in vigore per l'anno 2017; soglia di reddito per la riduzione dei premi. La soglia di reddito di fr. 54'000.- stabilita per l'anno 2017 nel Canton Lucerna per la riduzione dei premi di cassa malati dei minorenni e giovani adulti in formazione non è conforme al diritto federale. Se il limite di reddito stabilito dal diritto cantonale è fissato appena sopra la soglia tra i redditi bassi e medi e pertanto soltanto un'apparente piccola parte dei redditi medi beneficia del diritto alla riduzione dei premi, anche considerando l'autonomia dei Cantoni, questo non è conforme allo scopo e allo spirito dell'art. 65 cpv. 1 bis LAMal, il quale prevede per redditi medi e bassi una riduzione dei premi per i minorenni e i giovani adulti in formazione. Il § 2a cpv. 1 e 2 dell'ordinanza del Canton Lucerna sulla riduzione dei premi non permette un'interpretazione compatibile con il diritto federale e pertanto, con il cpv. 4 della medesima disposizione, deve essere annullato (consid. 8.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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