Teilzeitbeschäftigter mit 55-prozentiger Invalidität nach IV-Entscheid: Berufliche Vorsorge muss Invaliditätsgrad auf effektives Pensum umrechnen und neu berechnen (Art. 23 lit. a BVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 144 V 63 · ATF 144 V 63 · DTF 144 V 63
- Datum
- 07.03.2018
- Geschäftsnummer
- BGE 144 V 63
- Abteilung
- CH_BGE_007
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein teilzeitbeschäftigter Versicherter beantragte bei seiner beruflichen Vorsorge eine Invalidenrente. Die Vorsorgeeinrichtung lehnte dies ab, weil sie den von der Invalidenversicherung festgestellten Invaliditätsgrad von 55 Prozent nicht auf das tatsächlich ausgeübte Teilzeitpensum bezog, sondern davon ausging, dass der Versicherte weiterhin im bisherigen Umfang arbeiten könne. Das kantonale Sozialversicherungsgericht wies die Klage ab. Der Versicherte erhob Beschwerde ans Bundesgericht und verlangte die Zuerkennung einer Viertelsrente rückwirkend ab April 2012.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut und weist die Sache zur neuen Entscheidung an das kantonale Gericht zurück. Es stellt klar, dass der für die berufliche Vorsorge massgebliche Invaliditätsgrad nicht auf ein hypothetisches Vollzeitpensum, sondern ausschliesslich auf das tatsächlich ausgeübte Teilzeitpensum zu beziehen ist (Art. 23 lit. a BVG; Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; Art. 28 al. 1 let. b LAI; Art. 23 let. a LPP). Da die Invalidenversicherung den Invaliditätsgrad von 55 Prozent auf ein Vollzeitpensum bezogen hatte, ist die Vorsorgeeinrichtung verpflichtet, das von der IV festgesetzte Valideneinkommen von Fr. 77'108.55 auf das effektive Teilzeitpensum herunterzurechnen und darauf gestützt einen neuen Einkommensvergleich vorzunehmen (Art. 24 Abs. 1 BVG; Art. 28a Abs. 3 IVG; Art. 28a al. 3 LAI; Art. 28 cpv. 3 LAI). Das kantonale Gericht hat den Beschäftigungsgrad nicht festgestellt, obwohl dieser für die Bemessung des vorsorgerechtlich relevanten Invaliditätsgrades entscheidend ist. Die rechtskräftige IV-Entscheidung vom 16. Dezember 2013 ist für die Vorsorgeeinrichtung bindend, da diese als betroffene Partei beigeladen war. Die Sache ist daher zur Feststellung des konkreten Beschäftigungsgrades und zur Neuberechnung des Invaliditätsgrades gemäss den dargelegten Grundsätzen an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
Diese Entscheidung bestätigt die langjährige Rechtsprechung zum Verhältnis zwischen Invalidenversicherung und beruflicher Vorsorge bei Teilzeitarbeit und präzisiert den klaren und einfachen Berechnungsweg für die Umrechnung des Invaliditätsgrades. Sie ist insbesondere für Fälle relevant, in denen die IV auf Grundlage einer Vollzeittätigkeit entschieden hat, während der Versicherte faktisch nur Teilzeit gearbeitet hat.
Regeste
Art. 23 lit. a BVG; Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 28a Abs. 3 IVG; Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge bei Teilerwerbstätigkeit. Der vorsorgerechtlich relevante Invaliditätsgrad bemisst sich aufgrund eines Valideneinkommens entsprechend dem Grad der Teilerwerbstätigkeit und nicht im Verhältnis zu einer (hypothetischen) Vollzeiterwerbstätigkeit (E. 6.2; Bestätigung der Rechtsprechung). Für den Fall, dass die Invalidenversicherung den Invaliditätsgrad bezogen auf ein Vollzeitpensum ermittelt hat, bietet sich als klarster und einfachster Berechnungsvorgang an, dass die Vorsorgeeinrichtung das von der Invalidenversicherung festgesetzte Valideneinkommen, an das sie grundsätzlich gebunden ist, auf das ausgeübte Teilzeitpensum herunterrechnet und gestützt darauf (sowie auf die übrigen grundsätzlich bindenden Parameter) einen neuerlichen Einkommensvergleich durchführt (E. 6.3.2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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