Berufsvorsorge-Rente bei Entwicklungsstörung: Unklarer Beginn der Arbeitsunfähigkeit, Sache zur neuen Beurteilung zurückgewiesen (Art. 23 BVG)
- Datum
- 23.07.2024
- Geschäftsnummer
- 9C 115/2024
- Ausgang
- Rückweisung
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein 1998 geborener Produktionsmechaniker mit diagnostizierter Entwicklungsstörung und ganzer Invalidenrente der IV verlangt von seinem Vorsorgefonds eine ganze Invalidenrente ab dem 1. Januar 2022. Der Fonds verneint die Leistungspflicht, da die Arbeitsunfähigkeit bereits vor Versicherungsbeginn bestanden habe. Das Verwaltungsgericht Thurgau wies die Klage ab, indem es annahm, der Beschwerdeführer sei seit Ausbildungsende oder zumindest seit Beginn des letzten Arbeitseinsatzes im Januar 2019 zu mindestens 20 % bzw. über 40 % arbeitsunfähig gewesen. Dagegen richtet sich die Beschwerde ans Bundesgericht, wobei neu auch Zinsen gefordert werden.
Das Bundesgericht heisst die Beschwerde teilweise gut, hebt den kantonalen Entscheid auf und weist die Sache zur neuen Beurteilung zurück, während das neue Begehren auf Zinsen als unzulässig abgewiesen wird.
Hinsichtlich der Zulässigkeit neuer Begehren stellt das Gericht fest, dass der erstinstanzlich nicht geltend gemachte Zinsanspruch neu und damit unzulässig ist. In der Sache selbst prüft das Gericht, ob die Vorinstanz den Beginn der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit rechtskonform ermittelt hat. Zwar ist die IV-Stelle davon ausgegangen, dass eine Frühinvalidität vorliegt, doch bindet diese Betrachtungsweise den Vorsorgefonds nicht zwingend hinsichtlich des genauen Zeitpunkts des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, da die IV-Stelle das Wartejahr nicht konkret datiert hatte und die Verwendung statistischer Tabellenlöhne keine Aussage über den Grad der Arbeitsunfähigkeit vor Januar 2019 trifft.
Entscheidend ist jedoch, dass die vorinstanzliche Feststellung einer bereits vor Versicherungsbeginn bestehenden erheblichen Arbeitsunfähigkeit in den Akten keine genügende Grundlage findet. Die Angaben des Einsatzbetriebs sind widersprüchlich: Einerseits wurde das Pensum aus wirtschaftlichen Gründen reduziert, andererseits später die Leistung wegen eines Handicaps als ungenügend beurteilt. Zudem hat das kantonale Gericht nicht geprüft, ob die vom Beschwerdeführer behauptete Vollzeitbeschäftigung ab September 2018 und der Zivilschutzdienst im August 2018 gegen eine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit sprechen. Da Hinweise auf eine frühere Einschränkung bestehen, aber der Sachverhalt für den Zeitraum Sommer 2018 bis Januar 2019 unklar bleibt, müssen ergänzende Abklärungen getroffen werden. Die Beschwerde ist insoweit begründet.
Da die Rückweisung zur Ergänzung der Entscheidungsgrundlagen als vollständiges Obsiegen gilt, trägt der Beschwerdegegner die Gerichtskosten. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen, da keine gewerbsmässige Vertretung ersichtlich ist.
Regeste
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Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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