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Justizze. Art. 4 IVG

Bundesgericht

Versicherter mit chronischer Schmerzstörung und 50-prozentiger Arbeitsunfähigkeit erhält keine Invalidenrente: Kein invalidisierender Gesundheitsschaden nach Art. 4 Abs. 1 IVG und Art. 7 Abs. 2 ATSG

BGE / ATF / DTF
BGE 144 V 50 · ATF 144 V 50 · DTF 144 V 50
Datum
21.03.2018
Geschäftsnummer
BGE 144 V 50
Abteilung
CH_BGE_007
Ausgang
Abgewiesen

Tragende Normen

Art. 7 ATSG Art. 86 BGG Art. 105 BGG Art. 106 BGG Art. 8 BV Art. 8 EMRK Art. 14 EMRK Art. 4 IVG

Zusammenfassung

Ein Versicherter beantragte die Fortführung einer halben Invalidenrente, die ihm seit 2004 zugesprochen worden war. Die IV-Stelle hob die Rente per 30. September 2014 auf, weil sie bei einer bidisziplinären Begutachtung keine ausreichende gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit mehr feststellen konnte. Das kantonale Versicherungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab. Der Versicherte führte daraufhin eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, um die Fortführung der Rente zu erreichen oder zumindest eine erneute Abklärung zu erwirken.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass die Vorinstanz nicht offensichtlich unrichtig festgestellt hatte, dass kein organisches Korrelat für die geltend gemachten Beschwerden vorliege; vielmehr habe die rheumatologische Begutachtung lediglich unspezifische Rückenschmerzen, Vorderarmschmerzen, Schulter- und Kniebeschwerden sowie eine Enthesiopathie diagnostiziert, die streng genommen keine Verminderung der Arbeitsfähigkeit bewirkten. Auch die psychiatrische Begutachtung habe keine konkrete Ausprägung oder einen funktionellen Schweregrad der chronischen Schmerzstörung benannt, sondern sich auf Persönlichkeitszüge konzentriert, denen die Experten keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit beimassen. Die Vorinstanz durfte daher von einer eher geringen Ausprägung der relevanten Befunde ausgehen und die gutachterlich beobachteten Verdeutlichungstendenzen als Indizien werten. Zudem habe der Versicherte weiterhin zu 50 Prozent als Bauarbeiter gearbeitet und sei gut in Familie und Beruf integriert, was seine psychische Belastbarkeit erhöhe und die Schmerzperzeption positiv beeinflusse. Damit fehle es an einem stimmigen Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen im Sinne von BGE 141 V 281, sodass der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nicht erbracht sei. Dieser Mangel wirkt sich nach den Regeln über die materielle Beweislast zuungunsten des rentenanspruchsberechtigten Versicherten aus (Art. 7 Abs. 2 ATSG, Art. 4 Abs. 1 IVG). Die Vorinstanz habe zudem weder das Diskriminierungsverbot (Art. 14 EMRK) noch den Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 8 Abs. 2 BV) verletzt, da sie nicht pauschal von vollständiger Arbeitsfähigkeit ausgegangen sei, sondern die individuellen Umstände – insbesondere die sozialen Ressourcen und die konkrete Ausprägung der Störung – geprüft habe. Die Beschwerde ist daher unbegründet.

Die Entscheidung verdeutlicht die strenge Anwendung der Indikatorenprüfung nach BGE 141 V 281: Eine medizinisch attestierte Arbeitsunfähigkeit führt nicht automatisch zu einer IV-Leistung, wenn die funktionellen Auswirkungen nicht schlüssig im Rahmen der normativen Vorgaben nachgewiesen sind. Die Rechtsanwender müssen die ärztlichen Feststellungen frei prüfen, ob sie anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen – eine bloße Diagnose reicht nicht aus.

Regeste

Lit. a Abs. 1 der Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des IVG (6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket); Aufhebung einer Invalidenrente. Anwendungsbeispiel für die Indikatorenprüfung nach BGE 141 V 281 auf der Grundlage eines Gutachtens, das bereits nach den Vorgaben von BGE 141 V 281 erstellt wurde (E. 3-6).

Originalentscheid beim Gericht ↗

Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.

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