Suva klagt gegen Überweisung der Sache durch kantonales Versicherungsgericht zur erneuten Verfügung über Taggelder und Heilbehandlung: Überweisung rechtswidrig, da einheitlicher Streitgegenstand bereits rechtskräftig entschieden (Art. 19 Abs. 1 UVG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 144 V 354 · ATF 144 V 354 · DTF 144 V 354
- Datum
- 25.09.2018
- Geschäftsnummer
- 8C_819/2017
- Abteilung
- I. sozialrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva) erhob Beschwerde gegen einen Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen, mit dem dieses die Sache zur Verfügung über Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen an die Suva überwiesen hatte. Die Versicherte hatte gegen eine Verfügung der Suva vom 16. September 2015, mit der ihr kein Anspruch auf Invalidenrente zugesprochen wurde, verspätet Einsprache erhoben; die Suva war darauf nicht eingetreten. Das kantonale Gericht bestätigte diesen Nichteintretensentscheid, ordnete aber gleichzeitig die Überweisung an, damit die Suva über die vorübergehenden Leistungen neu verfüge. Die Suva machte geltend, die Überweisung sei rechtswidrig, weil die Einstellung der vorübergehenden Leistungen und die Rentenfrage einen einheitlichen Streitgegenstand bildeten und dieser bereits mit der Verfügung vom 16. September 2015 rechtskräftig entschieden sei.
Das Bundesgericht hob die Überweisung des kantonalen Versicherungsgerichts auf. Es stellte fest, dass die Überweisung kein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG war, sondern ein Zwischenentscheid, der jedoch nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil für die Suva bewirkte, weil er die Rechtskraft der Verfügung vom 16. September 2015 bezüglich Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen missachtete. Gemäss Art. 19 Abs. 1 UVG bilden die Einstellung vorübergehender Leistungen und die Prüfung des Rentenanspruchs einen einheitlichen Streitgegenstand, sodass die Verfügung vom 16. September 2015 – auch wenn sie sich nur ausdrücklich auf die Rente bezog – den gesamten Fallabschluss betraf. Da die Einsprache gegen diese Verfügung verspätet erhoben worden war, war sie rechtskräftig erwachsen. Das kantonale Gericht überschritt daher seine Zuständigkeit, indem es die Suva verpflichtete, über denselben Streitgegenstand erneut zu verfügen. Die Überweisung verletzte somit Bundesrecht. Die Gerichtskosten von Fr. 800.– wurden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Die Entscheidung klärt zentral, dass ein einheitlicher Streitgegenstand aus Fallabschluss und Rentenprüfung besteht und nicht getrennt behandelt werden darf, was für die Rechtskraft von Verwaltungsakten in der Unfallversicherung von erheblicher Bedeutung ist.
Regeste
Art. 19 Abs. 1 UVG; Fallabschluss; Streitgegenstand. Die Einstellung der vorübergehenden Leistungen und der Fallabschluss mit Prüfung der Rentenfrage hängen derart eng zusammen, dass von einem einheitlichen Streitgegenstand auszugehen ist. Für die abweichende Praxis des kantonalen Gerichts, wonach bezüglich Einstellung der Taggeld- und Heilbehandlungsleistungen einerseits und der Rentenfrage andererseits von zwei unterschiedlichen Streitgegenständen auszugehen sei, besteht mit Blick auf das von Art. 19 Abs. 1 UVG vorgegebene Zusammenfallen der Einstellung von vorübergehenden Leistungen und der Prüfung - und gegebenenfalls Festlegung - der Rente kein Spielraum (E. 4.2). Regeste Art. 19 al. 1 LAA; liquidation du cas; objet du litige. La suspension des prestations provisoires et la liquidation du cas avec examen des conditions du droit à la rente sont des questions si étroitement liées entre elles, qu'il faut partir du principe qu'il s'agit d'un seul objet du litige. Vu que l'art. 19 al. 1 LAA fait coïncider la suspension des prestations provisoires avec l'examen, le cas échéant la fixation, du droit à la rente, il n'y a pas de place pour une pratique divergente du tribunal cantonal, selon laquelle on se trouve en présence de deux objets litigieux différents lorsqu'il est question de la suspension des indemnités journalières et du traitement médical d'une part, et de l'examen des conditions du droit à la rente d'autre part (consid. 4.2). Regesto Art. 19 cpv. 1 LAINF; liquidazione del caso; oggetto della lite. La sospensione di prestazioni temporanee e la liquidazione del caso con l'esame del diritto alla rendita sono a tal punto legate, che bisogna concluderne per un unico oggetto della lite. Per una prassi differente di un tribunale cantonale, che fa derivare due oggetti della lite distinti da un lato dalla sospensione delle indennità giornaliere e le spese di cura e da un altro lato dalla questione della rendita, non c'è alcuno spazio nell'ottica dell'art. 19 cpv. 1 LAINF. Questa disposizione fa infatti collimare la sospensione delle prestazioni temporanee e l'esame del diritto - e se del caso attribuzione - della rendita (consid. 4.2).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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