Vater klagt gegen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts nach Tod der hauptbetreuenden Mutter: Fremdplatzierung zur Aufrechterhaltung bestehender Wohnsituation rechtmäßig (Art. 310 Abs. 1 und 3 ZGB)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 144 III 442 · ATF 144 III 442 · DTF 144 III 442
- Datum
- 10.07.2018
- Geschäftsnummer
- BGE 144 III 442
- Ausgang
- Abgewiesen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Ein Vater erhob Beschwerde gegen einen Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), mit dem diese ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht über seine minderjährige Tochter entzogen und diese bei dem letzten Lebenspartner der verstorbenen Mutter untergebracht hatte. Der Vater beantragte vor dem Verwaltungsgericht die Aufhebung dieses Entscheids und ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege; beide wurden abgewiesen. Vor dem Bundesgericht rügte er insbesondere die fehlende öffentliche Verhandlung und die Unrechtmässigkeit des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts. Streitig war, ob die KESB nach dem Tod der hauptbetreuenden Mutter berechtigt war, die Tochter beim bisherigen Pflegepartner zu belassen und dem Vater das Recht zur Bestimmung des Aufenthaltsorts zu entziehen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es stellte fest, dass das Verwaltungsgericht nicht gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK verstossen hat, indem es auf eine öffentliche Verhandlung verzichtete: Der Tod der Mutter am 24. Juni 2016 lag noch nicht lange zurück, die Tochter befand sich in einem belastenden Loyalitätskonflikt zwischen den Interessen des Vaters und ihrem eigenen Wunsch, am bisherigen Wohnort zu bleiben, und war als „sympathische, intelligente, vernünftige und reife Jugendliche“ zwar gesundheitlich unbeeinträchtigt, aber besonders schutzwürdig. Das Interesse der Tochter an einem Ausschluss der Öffentlichkeit ist nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK ausdrücklich als rechtfertigender Grund anerkannt. Der Grundsatz der Justizöffentlichkeit vermag diese Interessen nicht zu überwiegen, da es sich um eine familienrechtliche Angelegenheit im weiteren Sinne handelt, bei der die Behörde das Kindeswohl gemäss Art. 307 Abs. 1 ZGB wahren muss.
Zur Sache entschied das Bundesgericht, dass der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts rechtmässig war. Nach Art. 310 Abs. 1 ZGB kann die Kindesschutzbehörde ein Kind den Eltern wegzunehmen und angemessen unterbringen, wenn dessen Wohl gefährdet ist. Nach Art. 310 Abs. 3 ZGB darf die Behörde den Eltern die Rücknahme untersagen, wenn diese die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden drohen – auch wenn das Kind längere Zeit bei Dritten gelebt hat. Da die Tochter nach dem Tod der Mutter bereits länger bei deren letztem Lebenspartner E. lebte, war die Anwendung von Art. 310 Abs. 3 ZGB zulässig. Die Gefährdung des Kindeswohls ist nicht an der bestehenden Situation zu messen, sondern daran, ob die neu in Aussicht genommene Betreuungsregelung – also der Umzug zum Vater – die Entwicklung des Kindes ernstlich zu gefährden droht. Unter Abwägung des Wunsches der Tochter, ihres Alters, der Dauer der bestehenden Pflegelösung sowie der seelischen Verbindung zum Vater und dessen Erziehungsfähigkeit kam das Sachgericht zu Recht zum Schluss, dass eine solche Gefährdung vorliegt. Das Bundesgericht prüft solche Ermessensentscheide nur mit Zurückhaltung gemäss Art. 4 ZGB.
Regeste
Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 310 Abs. 1 und 3 ZGB; Ausnahme vom Grundsatz der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen; Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und Fremdplatzierung eines Kindes zur Aufrechterhaltung der bestehenden Wohnsituation. Voraussetzungen, unter denen im Kindesschutzverfahren die kantonale Beschwerdeinstanz ausnahmsweise auf die Durchführung einer publikumsöffentlichen Verhandlung verzichten darf (E. 2). Kriterien für den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, wenn das Kind nach dem Tod des hauptbetreuenden Elternteils nicht beim überlebenden Elternteil untergebracht werden soll (E. 4.1-4.3). Regeste Art. 6 par. 1 CEDH; art. 310 al. 1 et 3 CC; exception au principe de publicité des débats; retrait du droit de déterminer le lieu de résidence de l'enfant et placement de celui-ci pour examiner la possibilité de maintenir la situation d'hébergement existante. Conditions auxquelles l'autorité de recours cantonale saisie d'une procédure en protection de l'enfant peut exceptionnellement renoncer à la mise en oeuvre de débats ouverts au public (consid. 2). Critères auxquels est soumis le retrait du droit de déterminer le lieu de résidence de l'enfant lorsque, à la suite du décès du parent gardien, l'enfant ne doit pas être pris en charge par le parent survivant (consid. 4.1-4.3). Regesto Art. 6 n. 1 CEDU; art. 310 cpv. 1 e 3 CC; eccezione al principio della pubblicità delle udienze; privazione del diritto di determinare il luogo di dimora di un figlio e collocamento di quest'ultimo presso terzi allo scopo di mantenere la situazione abitativa esistente. Condizioni alle quali, nella procedura di protezione del figlio, l'istanza di reclamo cantonale può eccezionalmente rinunciare alla tenuta di un'udienza aperta al pubblico (consid. 2). Criteri per la privazione del diritto di determinare il luogo di dimora del figlio quando quest'ultimo, dopo il decesso del genitore che provvedeva principalmente alla sua cura, non deve essere collocato presso il genitore superstite (consid. 4.1-4.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
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