Beschwerde gegen Nichteintreten auf Klageänderungsbegehren: Unabhängigkeit von anderen Begehren nicht dargelegt, Beschwerde nicht zulässig (Art. 91 lit. a BGG)
- Datum
- 09.05.2023
- Geschäftsnummer
- 4A_194/2023
- Abteilung
- I. Zivilrechtliche Abteilung
- Ausgang
- Nichteintreten
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine ehemalige Labortechnikerin klagte gegen ihren früheren Arbeitgeber wegen Verletzung der Fürsorgepflicht und missbräuchlicher Kündigung. Im Schlichtungsverfahren hatte sie nur eine Entschädigung nach Art. 336a OR verlangt. In der Klage vom 3. April 2017 stellte sie weitere Begehren, darunter Schadenersatz in Höhe von CHF 38'910.00 und die Ausstellung eines Arbeitszeugnisses. Am 20. September 2019 reichte sie eine Klageänderung mit weiteren Schadensposten (Erwerbsausfall, Haushaltsschaden, Arzt- und Spitalkosten, Anwaltskosten, Genugtuung) ein. Das Bezirksgericht trat auf diese neuen Begehren nicht ein; das Obergericht hob diesen Entscheid teilweise auf, trat aber auf die Klageänderungsbegehren 2–5 und 7 (soweit über CHF 38'910.00 hinausgehend) nicht ein. Dagegen erhob die Klägerin Beschwerde ans Bundesgericht.
Das Bundesgericht stellt fest, dass die Beschwerde nicht zulässig ist, weil der angefochtene Teil des Entscheids des Obergerichts kein anfechtbarer Teilentscheid im Sinne von Art. 91 lit. a BGG darstellt. Die Klageänderungsbegehren 2–5 und 7 betreffen denselben Schaden wie das ursprüngliche Klagebegehren 2 – nämlich den aus der behaupteten Fürsorgepflichtverletzung resultierenden Schaden – und differenzieren lediglich zwischen einzelnen Schadensposten. Daher sind sie nicht unabhängig von Klagebegehren 2 beurteilbar, wie es Art. 91 lit. a BGG für einen vor Bundesgericht anfechtbaren Teilentscheid voraussetzt. Die Beschwerdeführerin, die anwaltlich vertreten war, legt in ihrer Beschwerdeschrift keine Ausführungen zu den Voraussetzungen von Art. 91 lit. a BGG vor und erfüllt damit ihre Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 1 BGG nicht. Auch eine Anfechtbarkeit als Zwischenentscheid gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a oder lit. b BGG ist nicht dargelegt: Weder wird ein nicht wieder gutzumachender Nachteil geltend gemacht, noch wird dargelegt, dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren sparen würde. Auf die Beschwerde wird daher nicht eingetreten.
Die Beschwerdeführerin muss die Gerichtskosten von CHF 1'000.– tragen, weil die Beschwerde aussichtslos war (Art. 66 Abs. 1 BGG; Art. 64 Abs. 1 BGG). Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht nicht. Dieses Urteil klärt präzise, unter welchen Voraussetzungen ein Nichteintretensentscheid über einzelne Klageänderungsbegehren als Teilentscheid anfechtbar ist – insbesondere die strikte Anforderung der sachlichen Unabhängigkeit nach Art. 91 lit. a BGG – und unterstreicht die konkrete Begründungspflicht der Partei bei der Geltendmachung dieser Voraussetzung.
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
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