Erben haften als Zustandsverantwortliche für Altlastensanierungskosten ohne Befreiungsmöglichkeit, obwohl Erblasser sich hätte befreien können (Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG)
- BGE / ATF / DTF
- BGE 144 II 332 · ATF 144 II 332 · DTF 144 II 332
- Datum
- 11.06.2018
- Geschäftsnummer
- BGE 144 II 332
- Abteilung
- CH_BGE_004
- Ausgang
- Teilweise gutgeheissen
Tragende Normen
Zusammenfassung
Eine Immobilien-AG und eine Erbengemeinschaft stritten mit dem Kanton Aargau und einer Gemeinde über die Verteilung der Kosten für die Sanierung einer belasteten Deponie H. in Untersiggenthal. Die Immobilien-AG beanspruchte, nur 25 Prozent der Kosten zu tragen, während der Kanton und die Gemeinde den Rest aus Ausfallhaftung übernehmen müssten. Die Erbengemeinschaft verlangte die Aufhebung ihrer Kostentragungspflicht oder zumindest eine Reduktion auf maximal 10 Prozent. Streitig war insbesondere, ob die Immobilien-AG allein als Verhaltensverursacherin haftet, ob ihr der Kostenanteil einer befreiten Zustandsverantwortlichen zugewiesen werden darf und ob die Erben sich von ihrer Zustandsverantwortlichkeit befreien können, obwohl sie die Erbschaft in Kenntnis des Sanierungsbedarfs angetreten hatten.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Immobilien-AG vollumfänglich ab und hiess die Beschwerde der Erbengemeinschaft teilweise gut, indem es deren Kostenanteil auf 10 Prozent reduzierte.
Das Verwaltungsgericht durfte die Immobilien-AG als einzige Verhaltensverursacherin qualifizieren, weil Zeugenaussagen, ein Schild mit der Aufschrift "Privatareal, Ablagern verboten - L." und die räumliche Nähe zur Fabrik sowie die Mischung von Bariumchromat mit unstreitig betriebseigenen Abfällen (blau gefärbtem Gips und Graphitformteilen) die tatsächliche Herrschaft der L. über die Deponie als überwiegend wahrscheinlich erscheinen liessen. Das Fehlen weiterer Verhaltensverursacher wurde ebenfalls als überwiegend wahrscheinlich verneint. Der Beweismassstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nach Art. 8 ZGB wurde zutreffend angewandt, da ein strikter Beweis im Altlastenrecht wegen des Zeitablaufs nicht zumutbar ist. Die Behörden erfüllten ihren Untersuchungsgrundsatz nach Art. 46 Abs. 1 USG durch zahlreiche Untersuchungen, Unterlageneinholung und Zeugenbefragungen.
Die Immobilien-AG muss auch den Kostenanteil der I. AG tragen, weil diese sich nach Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG von ihrer Zustandsverantwortlichkeit befreien konnte; der Gesetzgeber hat mit der Revision von Art. 32d USG eine auf den Verursachungsanteil begrenzte Haftung vorgesehen, und die Befreiung des Zustandsstörers führt nicht zu einer Solidarhaftung, sondern erhöht den Anteil der Verhaltensverursacher. Die Erben haften als Zustandsverantwortliche originär nach Art. 32d Abs. 2 USG und können sich nicht nach Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG befreien, weil sie die Erbschaft in Kenntnis des Sanierungsbedarfs angetreten hatten; maßgeblich ist nicht die Kenntnis des Erblassers bei dessen Erwerb 1995, sondern die Kenntnis der Erben beim Erbantritt 2011. Das Verwaltungsgericht hatte die Erben ausreichend gehört, da sie mehrfach Gelegenheit hatten, sich zur Kostenverteilung zu äußern, und die Befreiungsfrage bereits in der Verfügung vom 13. April 2016 thematisiert worden war.
Die Entscheidung klärt zentral, dass die Zustandsverantwortlichkeit originär beim neuen Eigentümer entsteht und nicht von der Rechtsnachfolge abhängt, und bestätigt die Anwendung des Beweismassstabs der überwiegenden Wahrscheinlichkeit im Altlastenrecht.
Regeste
Verteilung der Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte (Art. 32d USG). Grundsätze der Kostenverteilung (E. 3) und der Beweisführung (E. 4.1); es gilt der Beweismassstab der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (E. 4.1.2). Das Verwaltungsgericht durfte die ehemalige Chemie-Fabrik als Deponiebetreiberin und damit als Verhaltensverursacherin qualifizieren (E. 4.2) und das Vorhandensein weiterer Verhaltensstörer verneinen (E. 5.1). Die Verhaltensverursacherin trägt auch den Anteil der Zustandsverantwortlichen (Eigentümerin belasteter Parzellen), die sich gemäss Art. 32d Abs. 2 Satz 3 USG von der Haftung befreien konnte (E. 5.2). Die Erben, welche die Erbschaft in Kenntnis des Sanierungsbedarfs der Parzelle angenommen haben, haften als Zustandsverantwortliche ohne Befreiungsmöglichkeit (E. 6.2). Dies gilt auch, wenn das Kostenverteilungsverfahren schon vom Erblasser eingeleitet wurde und sich dieser von der Haftung hätte befreien können (E. 6.3). Regeste Répartition des coûts pour les mesures nécessaires d'investigation, de surveillance et d'assainissement d'un site pollué (art. 32d LPE). Principes en matière de répartition des frais (consid. 3) et d'administration des preuves (consid. 4.1); le degré de preuve requis est la vraisemblance prépondérante (consid. 4.1.2). Le tribunal administratif pouvait considérer l'ancienne usine chimique comme exploitante de la décharge et donc comme perturbatrice par comportement (consid. 4.2) et dénier ensuite l'existence d'un autre perturbateur par comportement (consid. 5.1). La perturbatrice par comportement supporte également la part de responsabilité du perturbateur par situation (propriétaire de la parcelle contaminée) lorsque celui-ci peut être libéré en vertu de l'art. 32d al. 2, 3 e phrase, LPE (consid. 5.2). Les héritiers qui ont accepté la succession en connaissance de l'obligation d'assainir la parcelle sont responsables en tant que perturbateurs par situation sans possibilité d'être libérés (consid. 6.2). Cela vaut également lorsque la procédure de répartition des coûts avait été initiée par le de cujus et que celui-ci aurait pu être libéré de cette responsabilité (consid. 6.3). Regesto Ripartizione delle spese per i provvedimenti necessari per esaminare, sorvegliare e risanare siti inquinati (art. 32d LPAmb). Principi in materia di ripartizione delle spese (consid. 3) e d'assunzione di prove (consid. 4.1); è applicabile il criterio del grado della verosimiglianza preponderante (consid. 4.1.2). Il Tribunale amministrativo poteva qualificare la ex fabbrica chimica quale gestore della discarica e pertanto quale perturbatrice per comportamento (consid. 4.2) e negare l'esistenza di ulteriori perturbatori per comportamento (consid. 5.1). La perturbatrice per comportamento sopporta anche la parte di responsabilità della perturbatrice per situazione (proprietaria di particelle inquinate), che poteva liberarsene secondo l'art. 32d cpv. 2 terzo periodo LPAmb (consid. 5.2). Gli eredi, che hanno accettato la successione conoscendo la necessità di risanare la particella, rispondono quali responsabili per situazione senza possibilità d'esserne liberati (consid. 6.2). Ciò vale anche qualora la procedura di ripartizione delle spese sia stata avviata dal de cuius e che quest'ultimo avrebbe potuto essere liberato dalla responsabilità (consid. 6.3).
Originalentscheid beim Gericht ↗
Zusammenfassung, Ausgang und tragende Normen sind maschinell ermittelt und können Fehler enthalten. Massgebend ist der Originalentscheid. Keine Rechtsberatung.
Verwandte Entscheide
- Ehemann klagt gegen Unterhaltsentscheid nach Scheidung: Kantonsgericht verletzt Bindungswirkung des Rückweisungsentscheids des Bundesgerichts bei hypothetischem Einkommen der Ex-Ehefrau (Art. 100 Abs. 1 BGG)
- Medienberichterstattung über laufendes Strafverfahren: Identifizierende Darstellung eines Mitangeklagten ohne Verletzung der Unschuldsvermutung und des Persönlichkeitsrechts (Art. 28 und 28a ZGB)
- Ehemann klagt gegen Ergänzung eines deutschen Scheidungsurteils: nachehelicher Unterhalt und güterrechtliche Auseinandersetzung nach schweizerischem Recht bestätigt (Art. 125 Abs. 1 ZGB)
- ETHZ weist Lohnanpassungsbegehren einer Doktorandin zurück: Nichteintreten unzulässig, materielle Prüfung der Lohngleichbehandlung nach Art. 8 BV und GlG erforderlich (Art. 34 BPG)
- Ehepartner klagt vor Scheidung auf Aufhebung des Miteigentums an der Familienwohnung: Rechtshängigkeit bleibt bestehen, Zuständigkeit des Sachgerichts bleibt gewahrt (Art. 59 Abs. 2 Bst. d ZPO)
- Beschwerdeführer erhält Aufhebung einer Ordnungsbusse wegen mangelnder Nachvollziehbarkeit der mutwilligen Prozessführung im Zwangsvollstreckungsverfahren (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2 SchKG)
- Mutter mit Wohnsitz in Südkorea beantragt wiederkehrende Sozialhilfe für Auslandschweizer: Verweigerung wegen fehlender Eigenbemühungen um Erwerbstätigkeit und ungenügender Inanspruchnahme der Verwandtenunterstützungspflicht (Art. 24 ASG)
- Eheleute als Mitbetriebene in Pfandverwertung: Zustellung eines Zahlungsbefehls an den Ehemann als Dritteigentümer genügt auch für seine Funktion als Ehegatte; Rechtsvorschlag in paralleler Betreibung nicht wirksam (Art. 153 Abs. 2 SchKG)